Mindestausbildungsvergütung
Foto: Seventyfour - stock.adobe.com
Mindestausbildungsvergütung – was Betriebe wissen müssen
Durch das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung wird eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG für Auszubildende in Deutschland eingeführt. Die Mindestsätze gelten für Berufsausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossen wurden, und werden jährlich fortgeschrieben.
Wie hoch ist die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung?
Der Betrieb hat dem Azubi eine angemessene Vergütung zu gewähren, die mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigen muss. Die Mindestausbildungsvergütung wird jeweils für ein Kalenderjahr festgelegt. Entscheidend für deren Höhe ist der Ausbildungsbeginn.
Die Mindestausbildungsvergütung setzt sich aus der Vergütung für das erste Ausbildungsjahr (Basisjahr) und fixen prozentualen Erhöhungen für die folgenden Ausbildungsjahre zusammen:
- 1. Ausbildungsjahr: Basisjahr
- 2. Ausbildungsjahr: plus 18 Prozent
- 3. Ausbildungsjahr: plus 35 Prozent
- 4. Ausbildungsjahr: plus 40 Prozent
Mindestausbildungsvergütungen 2023 bis 2025
Beginn der Ausbildung | 1. Jahr | 2. Jahr | 3. Jahr | 4. Jahr |
---|---|---|---|---|
2023 | 620,00 Euro | 731,60 Euro | 837,00 Euro | 868,00 Euro |
2024 | 649,00 Euro | 766,00 Euro | 876,00 Euro | 909,00 Euro |
2025 | 682,00 Euro | 805,00 Euro | 921,00 Euro | 955,00 Euro |
Zu beachten ist, dass der Auszubildende grundsätzlich immer in der Jahrgangszeile der abgebildeten Tabelle bleibt. Wer im Jahr 2023 seine Berufsausbildung begonnen hat, hat demnach im zweiten Ausbildungsjahr einen Anspruch auf eine Mindestausbildungsvergütung von brutto 731,60 Euro pro Monat.
Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung gilt auch im Rahmen von geförderten außerbetrieblichen Ausbildungen, die aufgrund eines Ausbildungsvertrags nach BBiG durchgeführt werden. Wegen Änderungen im SGB III werden die öffentlichen Zuschüsse für derartige Ausbildungsverträge entsprechend angehoben.
Jährliche Anpassung der Mindestausbildungsvergütung
Mit der Verabschiedung des Gesetzes waren die Mindestausbildungsvergütungen für die Jahre 2020 bis 2023 festgelegt worden. Die Fortschreibung des Mindestsätze für das nächste Jahr erfolgt jeweils spätestens bis zum 1. November des laufenden Jahres. Die Anpassung des Mindestvergütungssatzes wird ermittelt aus dem rechnerischen Mittel der erhobenen Ausbildungsvergütungen im Vergleich der beiden jeweils vorausgegangenen Kalenderjahre. Aus Gründen der Praktikabilität werden die Beiträge für das zweite bis vierte Lehrjahr gerundet.
Die Anpassung für einen Ausbildungsbeginn ab dem 1. Januar 2025 wurde durch das Bundesministerium für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung Ende Oktober 2024 bekannt gegeben.
Abweichung von der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung „nach unten“
Ist der Ausbildungsbetrieb an einen einschlägigen Branchen-(Ausbildungs-)Tarifvertrag gebunden und sieht dieser Ausbildungsvergütungshöhen unterhalb der Mindestvergütung vor, gilt die tarifliche Vergütung auch dann als angemessen (im Sinne des § 17 Abs. 2 BBiG), wenn dieser unterhalb der Mindestvergütungssätze liegt. Der Gesetzgeber hat hier einen absoluten Tarifvorrang normiert.
Voraussetzung für die Geltung des Tarifvorrangs ist jedoch, dass der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden ist, d.h. er muss Mitglied einer für sein Gewerk zuständigen Innung/Arbeitgeberverbandsein, die mit einer Gewerkschaft – etwa im Rahmen eines Ausbildungstarifvertrags – die Ausbildungsvergütungshöhen wirksam tarifvertraglich festgelegt hat. Dieser Tarifvertrag muss für den Ausbildenden einschlägig sein, also den ausbildenden Betrieb räumlich und fachlich bzw. betrieblich erfassen und mit dem Auszubildenden ausdrücklich – unter Nennung des konkreten Tarifvertrags und dessen Laufzeit – im Ausbildungsvertrag vereinbart werden.
Läuft der einschlägige Tarifvertrag aus, gelten dessen Vergütungsregelungen für bereits begründete Ausbildungsverhältnisse weiterhin als angemessen im Sinne des § 17 BBiG, bis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarifvertrag ersetzt werden (vgl. § 17 Abs. 3 S. 2 BBiG).
Durch eine bloße Tarifempfehlung kann nicht von der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütungshöhe „nach unten“ abgewichen werden. Tarifempfehlungen haben nicht den gleichen rechtlich bindenden Charakter wie Tarifverträge. Sie stellen daher keine zulässige Ermächtigungsgrundlage zum Unterschreiten der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung im Rahmen des § 17 Abs. 3 BBiG dar.