Elektronische Rechnung
Foto:Andrey Popov - stock.adobe.com
E-Rechnung – was Betriebe wissen müssen
Das im März 2024 beschlossene „Wachstumschancen-Gesetz“ enthält unter anderem einen Fahrplan zur Einführung der elektronischen Rechnung. Demnach soll die Pflicht zur E-Rechnung in zwei Schritten umgesetzt werden.
BMF regelt Praxisfragen
Das Bundesfinanzministerium hat am 15. Oktober 2024 eine finale Verwaltungsanweisung veröffentlicht, die wichtige Fragen zur praktischen Umsetzung in Betrieb und Verwaltung beantwortet.
Gegenüber der im Frühjahr vorgelegten Version wurden Vorschläge der Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft berücksichtigt und damit Nachbesserungen erzielt. Zugleich wurde das BMF-Schreiben um zahlreiche Klarstellungen erweitert, die auch für Handwerksbetriebe relevant sind.
Handwerkskammer Reutlingen: Zusammenfassung BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024
Empfangspflicht ab 1. Januar 2025
Betroffen sind Unternehmen jeder Größe, und zwar im B2B-Verkehr („Business-to-Business“). Sie werden dazu verpflichtet, E-Rechnungen automatisiert zu verarbeiten. Bereits zum 1. Januar 2025 tritt die Empfangspflicht in Kraft. Zwei Jahre später folgt die Sendepflicht. Dann dürfen Rechnungen nur noch elektronisch gestellt und versendet werden.
Die Bundesregierung folgt damit dem Beispiel anderer europäischer Länder, die diese Vorgaben schon seit mehreren Jahren gesetzlich verankert haben. Auf europäischer Ebene ist die Vereinheitlichung der Umsatzsteuermeldesysteme innerhalb der nächsten Jahre geplant.
Versand von Rechnungen - diese Übergangsfristen gelten
Für den Versand von Rechnungen im Geschäftsverkehr gilt eine Übergangsfristen. Bis einschließlich 2026 dürfen sonstige Rechnungen (Papier, PDF etc.) gesendet werden. Allerdings ist dafür die Zustimmung des Empfängers erforderlich. Welche Übergangsfristen gelten, zeigt die folgende Tabelle.
Keine Pflicht zur E-Rechnung besteht weiterhin für
- Kleinstbetragsrechnungen bis 250 Euro,
- Fahrausweise und
- Rechnungen über steuerfreie Leistungen gemäß § 4 Nummer 8 bis 29 UStG.
Übergangsfristen für den Versand von E-Rechnungen
2025 | 2026 | 2027 | 2028 | |
---|---|---|---|---|
Sonstige Rechnungen, in Papierform oder elektronisch als PDF, JPG etc. (diese weiterhin mit Zustimmung des Empfängers) | Ja | Ja | Nein | Nein |
Sonstige Rechnungen, in Papierform oder elektronisch als PDF, JPG etc. (diese weiterhin mit Zustimmung des Empfängers) und einem Vorjahresumsatz von weniger als 800.000 Euro | Ja | Ja | Ja | Nein |
Rechnungen im EDI-Format mit Zustimmung des Empfängers | Ja | Ja | Ja | Nein |
E-Rechnung (konform zu EN 16931) | Ja | Ja | Ja | Ja |
Vorgaben und Standards
Diese neuen Vorgaben bedeuten, dass Betriebe im B2B-Verkehr sich von Papierrechnungen und nicht strukturierten PDFs verabschieden müssen. Bei der E-Rechnung handelt es sich um ein Format, das aus zwei Komponenten besteht: neben einem PDF („Sichtbarkeitskomponente“) wird immer auch einen maschinell verarbeitbarer Datensatz im XML-Format versandt.
Das Format muss den europäischen Behördenrechnungsstandards (EN 16931) und den Buchführungsvorschriften nach GoBD (Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) entsprechen.
In den vergangenen Jahren wurden mehrere Konzepte, wie beispielsweise „XRechnung“ und „ZUGFeRD“, entwickelt. Der technische Standard, der die elektronische Verarbeitung der Daten ermöglicht, ist das XML-Format.
Anbieter gängiger Branchenlösungen werden diese Konzepte in ihre Produkte integrieren. Wer eine solche Branchensoftware nutzt, sollte frühzeitig Rücksprache mit dem Anbieter halten, um mögliche Schnittstellenprobleme zu vermeiden.
Verfahrensdokumentation ist Pflicht
Die GoBD-Vorschrift regelt, dass Betriebe den Umgang mit E-Rechnungen in einer Verfahrensdokumentation erfassen müssen. Die Dokumentation umfasst das Führen der Bücher, von Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie den Datenzugriff, also den Nachweis, wie das Unternehmen die Vollständigkeit, Ordnung und Unveränderbarkeit der Belege sichert und sie gegen Verlust schützt.
Die Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e.V. (AWV) hat eine Musterdokumentation erarbeitet.
Beachten Sie bitte, dass eine Softwarelösung für das Lesen und Erstellen von E-Rechnungen auch die Archivierung und Dokumentation beinhalten muss.
Prozesse optimieren
Die praktische Umsetzung stellt Betriebe vor mehrere Herausforderungen. Sie müssen ihre Rechnungs-/Buchhaltungssoftware auf den neuesten Stand bringen. Allerdings dürfte dies bei gängigen Standardprodukten kein Problem darstellen.
Die eigentliche Baustelle sind daher die internen Abläufe im Rechnungswesen. Insofern stellt die Pflicht zur E-Rechnung eine Chance dar, die betriebliche Prozesse zu optimieren und effizienter zu gestalten.
Weitere Informationen
Bundesfinanzministerium: Verwaltungsanweisung zur E-Rechnung (15. Oktober 2024)
Handwerkskammer Reutlingen: Zusammenfassung des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 202
Deutsche Handwerks Zeitung: Ein PDF per E-Mail reicht nicht aus
Bundesinnenministerium: Was ist eine E-Rechnung?
Forum elektronische Rechnung Deutschland: Standards
Zentralverband des Deutschen Handwerks: Elektronische Rechnung
Zentralverband des Deutschen Handwerks: Praxishilfe Elektronische Rechnungen (Januar 2024)