Informationspflicht im Streitfall


Generelle Informationspflicht im Streitfall

Kommt es zum Streit mit einem Verbraucher, nimmt der Gesetzgeber alle Unternehmer – auch die von der allgemeinen Informationspflicht nach dem VSBG ausgenommenen Betriebe – in die Pflicht. Sie müssen jeweils im konkreten Fall auf die Schlichtungsstelle (Name, Kontaktdaten) verweisen, unabhängig davon, ob sie überhaupt an einem Verfahren teilnehmen wollen oder nicht. Außerdem muss die Teilnahme/Nicht-Teilnahme des Unternehmers nochmals ausdrücklich erklärt werden.

Um Missverständnisse zu vermeiden: Diese Verpflichtung greift nur im Streitfall. Die Ausnahmeregelung für Kleinbetriebe, die das VSBG vorsieht, bleibt bestehen.

Wie muss informiert werden?

Die Information über das Schlichtungsverfahren muss dem Verbraucher in Textform (Papier, E-Mail, Fax) übermittelt werden. Eine mündliche Erklärung genügt nicht.

 Um Missverständnisse zu vermeiden: Diese Verpflichtung greift nur im Streitfall. Die Ausnahmeregelung für Kleinbetriebe, die das VSBG vorsieht, bleibt bestehen.