Wie muss informiert werden?


Wie muss informiert werden?

Die Vorgabe des VSBG lautet „leicht zugänglich, klar und verständlich“. Die AGB sollten also entsprechend um die Informationen zur Streitschlichtung ergänzt werden. Etwas komplizierter wird es bei Onlinemedien: Das Kriterium der leichten Zugänglichkeit gilt als erfüllt, wenn der Nutzer zur Information mit nicht mehr als drei Klicks gelangt. Auf der sicheren Seite ist, wer den Hinweis im Impressum oder in der Fußzeile hervorhebt.

Die auf einer Webseite und/oder in den AGBs eines Unternehmers enthaltene Mitteilung, die Bereitschaft zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle könne „im Einzelfall" erklärt werden, ist nicht ausreichend klar und verständlich, so der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: VIII ZR 265/18).