Verwendung von Recyclingmaterial

Die Verwendung von Recyclingmaterial im Straßen- und Wegebau soll vorangebracht werden. Dazu sind die Kenntnis von ausgebautem Material, dessen Belastung und damit Möglichkeiten des Einbaus von größter Bedeutung.

In Baden-Württemberg ist die Verwendung von Recycling-Material bisher über einen Erlass des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft ("Dihlmann-Erlass") gemäß den dort vorgeschriebenen Anforderungen möglich. Die lang diskutierte Bundesverordnung wurde als Ersatzbaustoffverordnung mittlerweile verabschiedet und tritt zum 1.Dezember 2023 in Kraft.

Auch die Aufbereitung von Abbruchmaterial unterliegt den strengen Regelungen des Abfallrechts und des Bundesimmissionsschutzrechts. Wird beispielsweise ein Brecher eingesetzt, ist er nur dann genehmigungsfrei, wenn das Material am Ort der Entstehung verarbeitet wird.

Für das Brechen an anderen Stellen (z.B. Betriebshof) ist ein Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erforderlich. Dies gilt auch, wenn auf dem Betriebsgelände mehr als 100 Tonnen nicht gefährliches Abbruchmaterial gelagert werden sollen.