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17.01.2025

Bund verlängert Kurzarbeitergeld

Die Bundesregierung hat die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld auf 24 Monate verdoppelt. Die befristete Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2025.

Kurzarbeitergeld gibt Unternehmen in schwierigen wirtschaftlichen Zeiten Planungssicherheit und sichert Arbeitsplätze. Von der zum 1. Januar 2025 in Kraft gesetzten verlängerten Bezugsdauer profitieren Unternehmen, die sich bereits seit dem vergangenen Jahr in Kurzarbeit befinden und Leistungen der Bundesagentur für Arbeit erhalten.

Allerdings ist die Regelung bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Die maximale Bezugsdauer können daher nur Unternehmen ausschöpfen, die seit dem 1. Januar 2024 beziehen. Bei einem späteren Beginn verkürzt sich die Bezugsdauer entsprechend. Ansprüche, die über zwölf Monate hinausgehen würden, verfallen automatisch zum Ende des Jahres 2025. Für im Jahr 2025 gestellte Anträge gilt wieder die reguläre Bezugsdauer von längstens zwölf Monaten.

Vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld ist eine Anzeige des Arbeitsausfalls erforderlich. Diese muss im Monat des Beginns der Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingehen.

 Bundesagentur für Arbeit: Kurzarbeitergeld: Anzeige, Antrag und Berechnung