Verordnung des Landes
Die baden-württembergischen Ministerien für Wirtschaft und Soziales haben auf der Grundlage der Corona-Verordnung eine Verordnung zur Eindämmung von Übertragungen mit dem Corona-Virus in Friseur-, Kosmetik- und Fußpflegebetrieben herausgegeben. Über die Einhaltung wachen die Vollzugsbehörden des Arbeitsschutzes und des Infektionsschutzes, also die Ordnungsbehörden und die Gesundheitsämter. Verstöße können nach der Corona-Verordnung mit Bußgeldern geahndet werden.
Das Papier übernimmt zahlreiche Vorgaben der BGW, weicht aber auch in einigen Punkten von diesen ab. Im Grundsatz gelten die Arbeitsschutzstandards neben der Verordnung. Dort, wo die Verordnung strenger ist (z.B. bei der Qualität der den Beschäftigten zur Verfügung zu stellenden Masken und bei dem Verbot, mit dem Kunden zu sprechen) gilt der strengere Maßstab. Dort, wo die Verordnung keine Regelung trifft, füllen die Arbeitsschutzstandards die Lücke (z.B. bei dem Verbots der Bewirtung und der Pflicht zur Dokumentation des Kundenkontakts).
Die Regelungen der Landesverordnung sind teilweise als Soll-Vorschriften formuliert. Dies geschieht auch vor dem Hintergrund, dass beispielsweise Material für persönliche Schutzmaßnahmen aufgrund der starken Nachfrage nur eingeschränkt zur Verfügung steht. Damit lässt die Landesverordnung den Betrieben etwas mehr Handlungsspielraum in der Umsetzung.
Unsere Empfehlung
Wichtig: Die Handwerkskammer empfiehlt allen Betrieben dringend, sich an die Landesverordnung und an die Vorgaben der BGW zu halten. Nur wenn sich alle an die Regelungen halten, kann es gelingen, möglichst zeitnah weitere Lockerungen zu erreichen. Sollten die Regelungen nicht eingehalten werden, drohen wieder schärfere Regulierungen und gegebenenfalls sogar eine erneute Schließung der Salons.