Die neue Grundsteuer


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Was bei der Grundsteuererklärung zu beachten ist

Die Vorschriften zur Grundsteuer gelten grundsätzlich bundesweit. Baden-Württemberg hat allerdings von einer „Öffnungsklausel“ im Gesetz Gebrauch gemacht. Im Vergleich zu anderen Bundesländern müssen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer in Baden-Württemberg daher weniger Angaben bei der Feststellungserklärung machen.

+++ Die Finanzminister der Länder haben sich am 13. Oktober auf eine Fristverlängerung verständigt. Neuer Stichtag zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist der 31. Januar 2023. +++

Folgende Grundstücke sind betroffen

Die Grundsteuer betrifft unbebaute Grundstücke, Wohngrundstücke, gewerblich genutzte Grundstücke oder Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gilt die sogenannte Grundsteuer A. Für die betrieblichen und privaten Grundstücke gilt die sogenannte Grundsteuer B.

Steuerpflichtig sind die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken oder Teileigentum an Grundstücken. Vermieter können die Grundsteuer wie bisher nach der bundesgesetzlichen Regelung über die Betriebskosten auf die Mieterinnen und Mieter umlegen.

Ab dem Jahr 2025 wird es außerdem eine Grundsteuer C geben. Diese ermöglicht es Kommunen, einen höheren Hebesatz für baureife, unbebaute Grundstücke zu beschließen, falls dafür städtebauliche Gründe vorliegen.

Frist zur Abgabe der Erklärung

Die Frist der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts sollte ursprünglich am 31. Oktober 2022 ablaufen. Mitte Oktober haben sich die Finanzminister der Länder darauf verständigt, die Frist um drei Monate zu verlängern. Neuer Stichtag ist der 31. Januar 2023

Die Eigentümer und Eigentümerinnen von privaten Grundstücken in Baden-Württemberg können ihre Grundsteuererklärung später abgeben als bisher geplant. Die sogenannte Feststellungserklärung für die neue Grundsteuer-Berechnung muss eigentlich bis Ende Oktober abgegeben werden. Wer das versäumt, bekommt jedoch erst eine Erinnerung. Die Grundsteuererklärung kann dann noch in den ersten drei Monaten des nächsten Jahres abgegeben werden. Das hat das Landesfinanzministerium Anfang Oktober mitgeteilt.

Elektronische Abgabe ist Pflicht

Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts muss elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Hierfür kann das Portal „Mein ELSTER“ verwendet werden. Die elektronischen Formulare stehen direkt im Portal bereit.

Wer nicht auf das ELSTER-Portal zurückgreifen will, kann stattdessen eine kommerzielle Grundsteuersoftware nutzen, die den Anwender durch den Prozess führt. Wer Hilfe bei der Grundsteuererklärung benötigt, kann sich an seine Steuerberaterin oder seinen Steuerberater wenden. Auch die Finanzämter stehen für Fragen zur Verfügung.

Diese Angaben werden benötigt

  • Aktenzeichen (siehe Schreiben der Finanzverwaltung)
  • Steuernummer des Grundstückseigentümers
  • Lage des Grundstücks
  • Gemarkung / Flurstück
  • Fläche des Grundstücks
  • Bodenrichtwert
  • Anteil am Flurstück (bei Wohneigentum oder Teileigentum) Der Wert errechnet sich als Multiplikator aus der Fläche des Grundstücks und dem Teileigentumsanteil.

Das Land stellt die für die Abgabe der Erklärung benötigten Grundstücksflächen und Bodenrichtwerte online in einem elektronischen Register zur Verfügung.

Zudem hat die Landesregierung alle privaten Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken schriftlich darüber informiert, welche wesentlichen Daten bereits angegeben sind. Sollte kein Schreiben vorliegen, sind die Datenquellen ebenfalls im Bodenrichtwertinformationssystem zu finden.

So wird die neue Grundsteuer berechnet

Die Berechnung erfolgt in drei Schritten

  • Grundsteuerwert
    Bei der Grundsteuer B ergibt sich die Bewertung in Baden-Württemberg künftig ausschließlich aus dem Bodenwert. Dafür werden im Wesentlichen zwei Faktoren herangezogen: die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert. Beide Werte werden miteinander multipliziert und ergeben den sogenannten Grundsteuerwert (bislang Einheitswert). Auf die Bebauung kommt es dabei nicht an.
  • Steuermesszahl
    Das Bewertungsergebnis wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Der daraus resultierende Wert ist der Grundsteuermessbetrag. Die reine Bodenwertsteuer wird zudem auf der Ebene der Steuermesszahl modifiziert: Für Grundstücke, die überwiegend Wohnzwecken dienen, wird die Steuermesszahl um 30 Prozent verringert. Begünstigt werden ebenfalls der soziale Wohnungsbau und Kulturdenkmäler.
  • Hebesatz der Kommune
    In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune auf den Grundsteuer-messbetrag angewendet. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer..

Die vollständige Formel zur Berechnung der Grundsteuer lautet also:

Grundsteuer = Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) x Steuermesszahl x Hebesatz der Kommune

Ab wann muss die neue Grundsteuer bezahlt werden?

Die auf Grundlage der neuen Werte berechnete Grundsteuer ist ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen. Es wird vermutlich noch bis Herbst 2024 dauern, bis die konkrete Höhe der jeweiligen künftigen Grundsteuer bei einem Großteil der Steuerpflichtigen feststeht.

Bis zum 31. Dezember 2024 wird die Grundsteuer noch auf Grundlage der Einheitswerte erhoben.

Ansprechpartner

Weinhold, Sylvia

07121 2412-133