Symbolbild Fachkräfteeinwanderung

Grafik: Robert Kneschke/Adobe Stock

Fachkräfte aus dem Ausland gewinnen – neue Möglichkeiten für Unternehmen

In vielen Branchen fehlen Fachkräfte, die auf dem deutschen Arbeitsmarkt aktuell nicht zu finden sind. Deshalb will die Bundesregierung qualifizierten Fachkräften aus dem Ausland den Start in Deutschland erleichtern. Zum 1. März 2024 sind neue Regelungen für die Fachkräfteeinwanderung in Kraft getreten. Die Neuerungen im Überblick.

Beschäftigung von Personen ohne Berufsanerkennung möglich

Unter bestimmten Voraussetzungen können Personen mit ausländischem Berufsabschluss und berufspraktischer Erfahrung ab März 2024 auch ohne Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach Deutschland einreisen, um hier eine Berufstätigkeit bei einem Arbeitgeber aufzunehmen. Dies gilt für alle nicht-reglementierten Berufe.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Einreise und Beschäftigung sind nun möglich, ohne dass zuvor ein Anerkennungsverfahren durchlaufen wurde. Die neuen Regeln folgende Mindeststandards vor:

Berufsabschluss: Vorausgesetzt wird ein staatlich anerkannter Berufsabschluss mit einer mindestens zweijährigen Ausbildungsdauer oder ein Hochschulabschluss. Als Nachweis gilt eine positive Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB).

Berufserfahrung: Die Berufserfahrung muss nachweislich zu der angestrebten Beschäftigung befähigen. Berufserfahrung und geplante Beschäftigung müssen in einem berufsfachlichen Zusammenhang stehen. Gefordert sind einschlägige praktische Erfahrungen von mindestens zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre.

Mindestgehalt: Der Gesetzgeber hat eine untere Gehaltsgrenze festgelegt. Diese liegt bei 45 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Bruttomonatsgehalt im Jahr 2024: 3.397 € Bruttomonatsgehalt, Bruttojahresgehalt: 40.770 Euro).

Tarifgebundene Arbeitgeber müssen ausländische Arbeitskräfte nach Tarif bezahlen. Liegt die tarifliche Vergütung unterhalb der gesetzlichen Mindestgehaltsgrenze, ist eine Abweichung nach unten zulässig.

Sprachkenntnisse: Der Arbeitgeber kann selbst entscheiden, welche (formalen) Deutschkenntnisse er für die zu besetzende Position als ausreichend ansieht.

Links & Downloads

"Make it in Germany" - das Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland

 Visum zum Arbeiten für Berufserfahrende

 Merkblatt: Visum zum Arbeiten für Berufserfahrene

Anerkennungsverfahren erst nach der Einreise

Unternehmen und Fachkräfte aus dem Ausland sollen schneller zusammenkommen. Deshalb ist die Einreise aus einem Drittland auf der Grundlage einer „Anerkennungspartnerschaft“ von Betrieb und Fachkraft möglich. Erst nach der Einreise muss die Fachkraft die Anerkennung ihrer ausländischen Qualifikation einleiten, kann aber nebenher bereits eine qualifizierte Beschäftigung ausüben.

Anerkennungspartnerschaft – was ist das?

Voraussetzung für die Einreise ist eine sogenannte „Anerkennungspartnerschaft“. Hierbei handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung zwischen Fachkraft und Betrieb mit dem Ziel, das Anerkennungsverfahren in Deutschland parallel zur Beschäftigung durchzuführen und nach maximal drei Jahren mit der vollen Anerkennung abzuschließen. Diese Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag sichert zugleich den Aufenthaltstitel.

Die Fachkraft verpflichtet sich das Anerkennungsverfahren spätestens nach der Einreise unverzüglich einzuleiten und bis zur vollen Anerkennung zu führen.

Der Arbeitgeber verpflichtet sich gegenüber der Fachkraft, im Falle der Feststellung wesentlicher Qualifikationsunterschiede im Anerkennungsverfahren den Ausgleich durch eine Anpassungsqualifizierung zu ermöglichen.

Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel

Die Anerkennungspartnerschaft muss als vertragliche Vereinbarung in Ergänzung zum Arbeitsvertrag zwischen Fachkraft und Arbeitgeber geschlossen werden.

Die Fachkraft hat eine mindestens zweijährige Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen. Der Abschluss ist im Ausbildungsland staatlich anerkannt, das bestätigt Ihnen die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB).

  • Die Fachkraft hat Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
  • Der Arbeitgeber muss für eine Ausbildung oder Nachqualifizierung geeignet sein.
  • Die Bundesagentur für Arbeit muss der Beschäftigung zustimmen.
  • Die Aufenthaltsdauer für die Anerkennungspartnerschaft wird zunächst für ein Jahr gewährt und kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden.
  • Während der Anerkennungspartnerschaft ist eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche erlaubt.

Vorabzustimmung der Arbeitsagentur erforderlich

Personen aus Drittstaaten benötigen ein Visum beziehungsweise einen Aufenthaltstitel, um in Deutschland arbeiten zu können. Der damit verbundene Aufwand kann durch eine sogenannte Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit verringert werden. Dabei wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Deutschland erfüllt sind. Im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft ist diese Vorabprüfung zwingend vorgesehen.

 Der Antrag kann online bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.

Aufenthalt zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation

Die Aufenthaltsdauer für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen wurde verlängert. Die Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen wird nun bei der Ersterteilung für 24 Monate ausgestellt. Eine Verlängerung um weitere zwölf Monate bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Jahren ist möglich.

Innerhalb dieses Zeitraums ist eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche während der Qualifizierungsmaßnahme erlaubt (bislang zehn Stunden).

Einreise zur Ausbildungsplatzsuche und Aufnahme einer dualen Ausbildung

Neben berufserfahrenen Fachkräften profitieren auch junge Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutschland eine duale Ausbildung machen wollen, von den neuen Regeln.

  • Die Altersgrenze für ein Visum zur Ausbildungsplatzsuche wurde auf 35 Jahre angehoben, gleichzeitig das vorausgesetzte Sprachniveau auf B1 gesenkt.
  • Ebenso wurde die Aufenthaltserlaubnis auf neun Monate statt wie bisher sechs Monate verlängert.
  • Während der Ausbildungsplatzsuche ist jetzt eine Beschäftigung von 20 Stunden/Woche sowie eine Probebeschäftigung von insgesamt zwei Wochen gestattet.
  • Beim Visum zur Aufnahme einer Ausbildung wird die Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit abgeschafft. (§ 16, § 16a, § 17, § 20 AufenthG)

Erleichterungen beim Familiennachzug

Auch der Familiennachzug wurde erleichtert. So ist der Nachweis für ausreichenden Wohnraum entfallen. Fachkräfte, die erstmalig am oder nach dem 1. März eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, können neben Ehepartnern auch Eltern und Schwiegereltern zu sich holen. Die Angehörigen müssen keine Deutschkenntnisse nachweisen.

Ansprechpartnerinnen

Bauer, Claudia

07121 2412-132

 

Kanz, Tanja

07121 2412-266

 

Laib, Diana

07121 2412-269