Arbeits- und Sozialrecht: Schwellenwerte

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Schwellenwerte – welche wann gelten und wie sie berechnet werden

Kündigungsschutz, Anspruch auf Teilzeitarbeit oder die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten – diese Regelungen verbindet, dass sie erst ab einer bestimmten Betriebsgröße greifen. Der Maßstab ist dabei die Beschäftigtenzahl. Das Arbeits- und Sozialrecht kennt zahlreiche solcher Schwellenwerte, ebenso die amtliche Statistik.

Eines der praktischen Probleme für Unternehmer: es gibt viele unterschiedliche Schwellenwerte, die Kleinstbetriebe von bestimmten Regelungen ausnehmen. Das macht es schwierig zu erkennen, was wann gilt.

Hinzu kommt: der Maßstab „Beschäftigtenzahl“ ist uneinheitlich ausgestaltet. Mal sind bei der Berechnung alle tätigen Personen zu berücksichtigen, mal die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Manche Schwellenwerte beziehen Auszubildende mit ein, andere nicht. Einige Regelungen beziehen sich auf den Betrieb, andere auf das gesamte Unternehmen.

Die folgenden Tabellen geben einen Überblick, in welchem Fall welche Schwellenwerte gelten und was bei der Berechnung zu beachten ist.

Kind und Pflege

RechtsgrundlageSchwellenwertBerechnung
Beschäftigungsverbote vor und nach Entbindung§§ 3 ff. MuSchG1 Beschäftigte(r) beim ArbeitgeberKopfzahl inkl.Auszubildende
Anspruch auf Elternzeit§ 15 BEEG1 Beschäftigte(r) beim ArbeitgeberKopfzahl inkl. Auszubildende
Anspruch auf kurzzeitige Pflege§ 2 PflegeZG1 Beschäftigte(r) beim ArbeitgeberKopfzahl inkl. Auszubildende
Anspruch auf Pflegezeit§ 3 PflegeZGAb 16 Beschäftigte beim ArbeitgeberKopfzahl inkl. Auszubildende
Anspruch auf Familienpflegezeit§ 2 FPfZGAb 26 AN beim ArbeitgeberKopfzahl ohne Auszubildende

Kündigungsschutz/Kleinbetriebsklausel

RechtsgrundlageSchwellenwertBerechnung
Kündigungsschutz nach dem Kündigungs-
schutzgesetz für vor dem 1. Januar 2004
eingestellte AN
§ 23 KSchGmehr als 5 AN im Betrieb Vollzeitäquivalent (ohne Auszubildende)
Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutz-
gesetz
§ 23 KSchGmehr als 10 AN im BetriebVollzeitäquivalent (ohne Auszubildende)

Teilzeitarbeit

RechtsgrundlageSchwellenwertBerechnung
Anspruch auf Teilzeitarbeit 8 TzBfG Ab 16 AN beim ArbeitgeberKopfzahl ohne Auszubildende
Anspruch auf zeitlich befristete Absenkung
der Arbeitszeit
§ 9a TzBfGAb 46 AN beim ArbeitgeberKopfzahl inkl. Auszubildende

Arbeitsschutz/Datenschutz

RechtsgrundlageSchwellenwertBerechnung
Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten§ 22 SGB VIIAb 21 AN im UnternehmenKopfzahl inkl.Auszubildende
Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
wenn mind. 20 AN mit
nicht automatisierter Datenverarbeitung
zu tun haben
§ 38 BDSGAb 20 AN beim ArbeitgeberKopfzahl inkl.Auszubildende

Betriebsrat

RechtsgrundlageSchwellenwertBerechnung
Betriebsrat wählbar (1 Mitglied)§§ 1, 9 BetrVGAb 5 AN im BetriebKopfzahl inkl. Auszubildende
Betriebsrat besteht aus 3 Mitgliedern§ 9 BetrVGAb 21 AN im BetriebKopfzahl inkl. Auszubildende
Betriebsrat muss bei personellen Einzel-
maßnahmen zustimmen
§ 99 BetrVGAb 21 AN im BetriebKopfzahl inkl. Auszubildende
Betriebsrat bestimmt bei Betriebsände-
rungen mit
§ 111 BetrVGKopfzahl inkl. Auszubildende

Agentur für Arbeit

RechtsgrundlageSchwellenwertBerechnung
Schwerbehindertenanzeige/
Ausgleichsabgabe
§§ 160, 163 SGB IX Ab 20 Arbeitnehmer
beim Arbeitgeber
Kopfzahl inkl. Auszubildende
Entlassungsanzeige bei mindestens 6 zu
kündigenden Arbeitnehmern innerhalb
der nächsten 30 Tage
§ 17 KSchG21-59 Arbeitnehmer
beim Arbeitgeber
Kopfzahl inkl. Auszubildende

Bildungszeit

RechtsgrundlageSchwellenwertBerechnung
Antrag möglich§ 7 II BzG BW Ab 10 AN im Betrieb Kopfzahl ohne Auszubildende
Nicht Erreichen des Schwellenwertes gilt als
entgegenstehender dringender
betrieblicher Belang (muss der Arbeitgeber
fristgerecht schriftlich oder
elektronisch geltend machen)
§ 7 III u. IV BzG BW

Hinweisgeberschutz

RechtsgrundlageSchwellenwertBerechnung
Einrichtung einer internen Meldestelle§ 12 Abs. 2 HinSchGAb 50 tätige Personen
beim Arbeitgeber
Kopfzahl inkl. Auszubildende

Amtliche Statistik

RechtsgrundlageSchwellenwert
Einbezug in die jährliche statistische Erhebung zum AusbaugewerbeProduzierendes Gewerbe – Statistikgesetzab 10 tätigen Personen im Betrieb
Einbezug in die jährliche Erhebung der Investitionen für den Umweltschutz (produzierendes Gewerbe ohne Bau)Umweltstatistikgesetzab 20 tätigen Personen im Unternehmen
Einbezug in die jährliche Investitionserhebung für Unternehmen im Bereich verarbeitendes GewerbeProduzierendes Gewerbe – Statistikgesetz
Einbezug in die jährliche Kostenstrukturerhebung für Unternehmen im Bereich verarbeitendes GewerbeProduzierendes Gewerbe – Statistikgesetz
Einbezug in die Jahreserhebung einschl. Investitionserhebung im BaugewerbeProduzierendes Gewerbe – Statistikgesetz
Jährliche Erhebung über die Energieverwendung der Betriebe im verarbeitenden GewerbeEnergiestatistikgesetzab 20 tätigen Personen im Betrieb
Einbezug in den Monatsbericht im BauhauptgewerbeProduzierendes Gewerbe – Statistikgesetz
Einbezug in die vierteljährliche Statistik über den Auftragsbestand im BauhauptgewerbeProduzierendes Gewerbe – Statistikgesetz
Einbezug in die Vierteljahreserhebung im AusbaugewerbeProduzierendes Gewerbe – Statistikgesetz
Einbezug in die vierteljährliche Produktionserhebung im Bereich verarbeitendes GewerbeProduzierendes Gewerbe – Statistikgesetzzwischen 20 und 49 tätigen Personen im Betrieb
Einbezug in den Jahresbericht für Betriebe im Bereich verarbeitendes GewerbeProduzierendes Gewerbe – Statistikgesetz
Einbezug in den Monatsbericht einschl. Auftragseingangserhebu ng im Bereich verarbeitendes GewerbeProduzierendes Gewerbe – Statistikgesetzab 50 tätigen Personen im Betrieb
Einbezug in die monatliche Produktionserhebung im Bereich verarbeitendes GewerbeProduzierendes Gewerbe – Statistikgesetz

Ansprechpartner

Krauß, Lisa

07121 2412-236

 

Petrovic, Marko

07121 2412-231

 

Schweizer, Richard

07121 2412-232