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Was Sie zum neuen Hinweisgeberschutz-Gesetz wissen müssen
Wer bemerkt, dass in seinem Unternehmen etwas nicht mit rechten Dingen zugeht, traut sich aus Angst vor beruflichen Nachteilen wie Abmahnung oder Kündigung oft nicht, solche Rechtsverstöße anzusprechen oder öffentlich zu machen. Abhilfe schaffen soll nun das neue Hinweisgeberschutz-Gesetz, das am 2. Juli 2023 in Deutschland in Kraft tritt. Es schützt die sogenannten Hinweisgeber (engl. Whistleblower), indem es Unternehmen bestimmte Pflichten auferlegt.
Welche Hinweise betrifft das?
Bei den durch das neue Gesetz geschützten „Hinweisen“ handelt es sich um Informationen über Rechtsverstöße, die mit Strafen oder Bußgeldern geahndet werden, etwa gegen den Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz oder das Mindestlohngesetz.
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Welche Personen sind Hinweisgeber?
Neben Arbeitnehmern können auch Auszubildende, Leiharbeitnehmer, Werkarbeitnehmer, Praktikanten, aber auch Lieferanten und Selbstständige Hinweisgeber sein.
Was müssen Unternehmen tun, um Hinweisgeber zu schützen?
Das HinSchG verpflichtet private Beschäftigungsgeber mit in der Regel zwischen 50 und 249 Beschäftigten, bis zum 17. Dezember 2023 interne Stellen einzurichten, über die Beschäftigungsnehmer Verstöße und Missstände melden können. Für öffentliche Beschäftigungsgeber mit regelmäßig mindestens 50 Beschäftigten und private Beschäftigungsgeber mit mehr als 249 Beschäftigten besteht eine Pflicht zur Bereitstellung interner Meldestellen ab Inkrafttreten des Gesetzes (2. Juli 2023).
Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitenden wird empfohlen, auf freiwilliger Basis eine Meldestelle einzurichten. Die interne Stelle kann auch ein (externer) Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragter usw. sein. Wer kein Hinweisgebersystem einrichtet, obwohl er laut Gesetz dazu verpflichtet ist, muss mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 20.000 Euro rechnen.
Was sind Meldestellen?
„Meldestelle einrichten“ heißt, dass Hinweisgeber die Möglichkeit haben müssen, ihre Informationen mündlich, schriftlich, persönlich oder anonym zu melden. Dafür sollte man besten verschiedene Kanäle einrichten, etwa eine eigene Telefonnummer, E-Mail-Adresse und natürlich eine Ansprechperson im Betrieb.
Nach Eingang des Hinweises hat der Arbeitgeber sieben Tage Zeit, den Erhalt des Hinweises zu bestätigen. Innerhalb von drei Monaten muss dem Hinweisgeber oder der Hinweisgeberin mitgeteilt werden, wie der angezeigte Missstand beseitigt werden soll.