Gewährleistung für Materialmängel


Materialmängel: Lieferanten tragen Ein- und Ausbaukosten

Saubere Arbeit geliefert, aber leider erweist sich das verbaute Material als mangelhaft – in diesem Fall blieben Handwerker lange Zeit auf den Kosten für den Aus- und den nochmaligen Einbau sitzen.

Zum 1. Januar 2018 wurde diese Haftungsfalle weitgehend beseitigt. Ausführende Unternehmer erhalten einen Ersatzanspruch gegenüber dem Lieferanten. Darunter fallen neben den Kosten für ein- und wieder ausgebaute Materialien die Kosten für das erneute Anbringen von Materialen, die zuvor an eine andere Sache angebracht wurden, wie zum Beispiel Tapeten, Farbe und Rollläden. Dieser Rückgriffsanspruch besteht auch nach kaufvertraglichen Regelungen.

Der Ausschluss der erweiteretenHaftung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in der Regel unzulässige, sofern kein besonderer Grund bestehen. Es empfiehlt sich, die AGB von Lieferanten und Herstellen im Zweifelsfall durch die Handwerkskammer prüfen zu lassen.