Verbraucherbauvertrag und Baubeschreibung


Verbraucherbauvertrag und Baubeschreibung

Im Rahmen der Reform wurde erstmals definiert, was ein Verbraucherbauvertrag ist. Diese Vertragsform gilt bei Neubauten, aber auch bei größeren Umbauten im Bestand.

Bevor es zum Vertragsschluss kommt, müssen Unternehmer eine gesonderte Baubeschreibung in Textform vorlegen, die den Verbraucher über wesentliche Eigenschaften des Bauwerks informiert. Eine bestimmte Frist ist nicht vorgeschrieben, die Baubeschreibung muss allerdings „rechtzeitig“ zur Verfügung gestellt werden.

Der Gesetzgeber hat außerdem formale Anforderungen an die Baubeschreibung festgelegt. Danach müssen die Dauer der Baumaßnahmen und der Zeitpunkt der Fertigstellung angegeben werden und eine allgemeine Beschreibung des Neubaus/Umbaus, der Baukonstruktion der einzelnen Gewerke und der angebotenen Leistungen enthalten sein. Die Liste kann je nach dem Bauvorhaben noch deutlich länger ausfallen. Das Problem: Die ausführliche Verbraucherinformation ist eine zusätzliche (Pflicht-) Leistung, für die der Gesetzgeber aber keine Vergütung vorgesehen hat.