Geldwäschegesetz - was für Handwerksbetriebe wichtig ist


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Geldwäschegesetz nimmt Unternehmen in die Pflicht

Durch das Geldwäschegesetz (GwG) sollen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erschwert werden. Bereits seit 2017 gelten für Bargeldgeschäfte ab 10.000 Euro strengere Vorschriften. Zudem müssen ab Januar 2024 alle zur Prävention verpflichteten Unternehmen auf einem Meldeportal registriert sein.

Finanztransaktionen sollen nachvollziehbar werden. Deshalb müssen zur Geldwäscheprävention verpflichtete Unternehmen Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Auftraggeber beachten, Risikomanagement betreiben und Verdachtsfälle melden. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit/FIU) hat hierzu das elektronisches Meldeportal “goAML Web“ eingerichtet.

Verpflichtete Unternehmen – wer gehört dazu?

Das GwG richtet sich nicht nur an Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern nimmt auch Unternehmen außerhalb des Finanzsektors in die Pflicht. So gehören Industrie-, Handels- und Handwerksbetriebe wie auch Versicherungsvermittler, Immobilienmakler, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Notare ebenfalls zum Kreis der „Verpflichteten“. Die Adressaten sind im Gesetz abschließend aufgeführt (§ 2 Abs. 1 GwG).

Für das Handwerk von Bedeutung ist, dass auch Güterhändler betroffen sind. Denn Güterhändler ist jeder, der gewerblich mit Gütern handelt, diese veräußert oder erwirbt, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung (§ 1 Abs.9 GwG). So können auch Handwerksbetriebe wie etwa Möbelschreinereien, Kfz-Werkstätten mit angeschlossenem Gebrauchtwagenhandel, Goldschmiede oder Uhrmacher zu den verpflichteten Unternehmen gehören. Die Rechtsform ist unerheblich.

Allerdings muss der Handel das prägende Merkmal der Geschäftstätigkeit sein. So zählt beispielsweise ein Fliesenleger nicht dazu, weil nicht der Fliesenverkauf, sondern das Verlegen sein Kerngeschäft ist.

Pflichten nach dem Geldwäschegesetz

Identifizierung und Überprüfung von Geschäftspartnern

Unternehmer müssen sich bei Bargeldgeschäften ab 10.000 Euro den Ausweis des Geschäftspartners zeigen lassen. Bei Geschäftskunden müssen die Namen, Anschsrift und Rechtsform auch die Namen von Geschäftsführern/Vorständen ermittelt und anhand des Handelsregisters überprüft werden.

Risikobewertung

Geschäftsbeziehungen sollten auf ihr Potenzial für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hin überprüft werden (Art der Geschäftsbeziehung, Herkunft des Geschäftspartners, Transparenz der Geschäftsprozesse).

Sorgfaltspflicht

Eine solche besteht, wenn Transaktionen einen Betrag von 15.000 Euro überschreiten. Bei Barzahlungen liegt die Grenze bereits bei 10.000 Euro. In diesen Fällen müssen bestimmte Daten dokumentiert und für einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahrt werden (bei juristischen Personen: Sitz, Rechtsform, Vertreter und Registriernummer; bei natürlichen Personen: Name, Adresse, Geburtsdatum, -ort und Nationalität).

Nachlässigkeiten können teuer werden

Wer seinen Pflichten aus dem Geldwäschegesetz nicht nachkommt, riskiert hohe Geldbußen von bis zu 200.000 Euro. In schweren Fällen können bis zu fünf Millionen Euro fällig werden.

Registrierungspflicht für verpflichtete Unternehmen

Die Registrierungspflicht ist im Prinzip nicht neu. Wer verdächtige Transaktionen über das Portal goAML WEB melden wollte, benötigte allein aus technischen Gründen bisher schon eine Registrierung.

Neu ist, dass der Gesetzgeber nun eine Frist setzt. Alle zur Geldwäscheprävention Verpflichteten müssen sich bis zum 1. Januar 2024 beim Portal registrieren.

Die Registrierung erfolgt elektronisch auf dem Portal goAML WEB. Dort finden sich auch weitere Informationen und Publikationen zur Benutzung des Portals.

 Online Portal goAML Web

Welche Folgen hat eine fehlende Registrierung?

Bislang noch keine. Versäumnisse werden derzeit noch nicht sanktioniert. Dies dürfte sich in naher Zukunft ändern. In geplanten Gesetzesvorhaben zur Geldwäschebekämpfung sei die Einführung eines Bußgeldes vorgesehen, teilt der Zentralverband des Deutschen Handwerks in einem Rundschreiben mit. Betroffene Betriebe sollten daher die Registrierung bereits jetzt vornehmen.

Ansprechpartner

Krauß, Lisa

07121 2412-236

 

Laib, Diana

07121 2412-269

 

Nopper, Katharina

07121 2412-235

 

Petrovic, Marko

07121 2412-231

 

Schweizer, Richard

07121 2412-232