Wer muss worüber informieren?


Wer muss worüber informieren?

Ab dem 1. Februar 2017 müssen alle Unternehmer, die mit Verbrauchern Verträge schließen und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden oder eine Firmenwebsite betreiben, darüber informieren, ob sie bereit sind, an einem Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem VSBG teilzunehmen oder nicht. Nimmt der Unternehmer am Verfahren teil, müssen zusätzlich der Name und die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle aufgeführt werden.

Ausnahmeregelung für Kleinbetriebe

Von der Informationspflicht ausgenommen sind Unternehmer mit nicht mehr als zehn Beschäftigten. Stichtag ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres. Bitte beachten: Teilzeitkräfte und Minijobber zählen ebenfalls mit und können nicht auf volle Stellen umgerechnet werden.