Bestehende Verträge


Bestehende Verträge

Selbstverständlich gilt: Verträge müssen eingehalten werden – daher ist der Handlungsspielraum von vornherein gering, sich nachträglich gegen das Risiko steigender Einkaufspreise abzusichern. Grundsätzlich trägt der Auftragnehmer (Handwerker, Lieferanten) das gesamte Risiko für die Beschaffung und die einmal vereinbarten Preise, und zwar für die komplette Zeit zwischen Angebot und Leistung. Dabei ist es egal, wer der Auftraggeber ist – die öffentliche Hand oder ein Privatkunde.

Wann sind Änderungen dennoch möglich?

Einen Handlungsspielraum eröffnet § 313 BGB – Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage. Danach sind Anpassungen und sogar die Aufhebung eines Vertrags möglich, wenn sich wesentliche Bedingungen unter denen der Vertrag geschlossen wurde, schwerwiegend geändert haben und damit die Geschäftsgrundlage entfallen ist.

Dabei wird unterstellt, dass die Parteien – beispielsweise mit Blick auf die tatsächliche Verfügbarkeit von Materialien und die Preisentwicklung – keinen oder einen inhaltlich anderen Vertrag geschlossen hätten. Allerdings gelten strenge Maßstäbe. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung eine wesentliche Geschäftsgrundlage dar, die individuelle Kalkulation eines Unternehmens hingegen nicht. Außergewöhnliche Preissteigerungen stellen also nicht grundsätzlich eine Störung der Geschäftsgrundlage dar, sondern zählen zu den allgemeinen Unwägbarkeiten des Marktes (BGH VIII ZR 221/76).

Große Geschäftsgrundlage – was ist das?

§ 313 BGB unterscheidet zwei Arten von Geschäftslagen, eine „große“ und eine „kleine“. Die Corona-Pandemie und der Ukraine-Krieg können als Wegfall der „großen Geschäftsgrundlage“ bewertet werden. Nach ständiger Rechtsprechung gehören dazu die dem Vertragsschluss zugrundeliegenden Erwartungen der Vertragsparteien, dass sich die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen nicht etwa durch Revolution, Krieg, Vertreibung, Hyperinflation oder eine (Natur-) Katastrophe ändern (NZM 2022, 99 Rn. 45, beck-online).

Höhere Gewalt

Zwar weist der Bauvertrag alle mit der Beschaffung von Material verbundenen Risiken grundsätzlich dem Unternehmen zu. Dies gilt jedoch nicht in Fällen höherer Gewalt, die sowohl bei der Corona-Pandemie, als auch beim Krieg in der Ukraine angenommen werden kann.

So bestätigte kürzlich das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, dass diese Ereignisse grundsätzlich geeignet seien, die Geschäftsgrundlage des Vertrages im Sinne von § 313 BGB zu stören sowie als Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 2 Nr. 1c VOB/B zu gelten.

 Erlass des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vom 25. März 2022

Wann ist eine Vereinbarung "unzumutbar"?

Eine weitere Voraussetzung unter der nachträgliche Vertragsänderungen möglich sind, ist die „Unzumutbarkeit“. Damit ist gemeint, dass dem betroffenen Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am ursprünglichen Vertrag nicht zugemutet werden kann. Es handelt sich also um ein wirtschaftliches Kriterium.

Das Problem liegt darin zu belegen, wann diese „wirtschaftliche Unzumutbarkeit“ im Einzelfall eintritt. Denn eine pauschale Regelung oder definierte Grenzwerte gibt es nicht. Aus diesem Grund kann nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden, ob die aktuellen Preissteigerungen hinreichend sind, das Kriterium zu erfüllen.

In jedem Fall geht es nicht um einzelne Positionen, sondern immer um eine Gesamtbetrachtung des Vertrags. Umgekehrt gilt: Je geringer der Anteil einer Position am Gesamtauftragsvolumen ist, desto höher muss die Differenz zwischen dem Preis zum Zeitpunkt der Kalkulation und den aktuellen Preisen sein.

Alternative: Nachträgliche Änderungen verhandeln

In der Praxis dürfte es aussichtsreicher sein, mit dem Vertragspartner über die veränderte Situation zu sprechen und Änderungen, wie beispielsweise eine Regelung zur Verteilung von Preissteigerungen oder eine generelle Preisgleitklausel, auf dem Verhandlungsweg zu erreichen.

Dem Auftraggeber sollte daher angekündigt und ausführlich dargelegt werden, dass die Preissteigerungen auf der Grundlage des § 313 BGB weitergegeben werden müssen. Wobei aber auch klar sein muss, dass nicht die vollständigen Mehrkosten ausgleichsfähig sein werden. Das Ziel eines nachträglichen Eingriffs ist vielmehr, die Zumutbarkeit im Einzelfall wiederherzustellen. Des Weiteren sollte darauf hingewiesen werden, dass die Ausführungsfristen gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 1c VOB/B entsprechend verlängert werden müssen.