Patente und Gebrauchsmuster
Mit Patenten und Gebrauchsmustern kann außerdem werbewirksam demonstriert werden, dass ein Unternehmen innovative Produkte entwickelt. Schließlich besteht die Möglichkeit, Dritten die Nutzung einer Erfindung gegen die Zahlung einer Lizenzgebühr anzubieten.
Die Tabelle zeigt die wichtigsten Eigenschaften dieser beiden Schutzrechte.
Gebrauchsmuster | Patente | |
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Was kann geschützt werden | Alle gewerblich nutzbaren technischen Erfindungen außer Verfahren. | Alle gewerblich nutzbaren technischen Erfindungen einschließlich Verfahren. |
Anforderung an Neuheit | Erfindung war vor dem Anmeldetag weder durch schriftliche Beschreibung noch durch Benutzung im Inland für die Öffentlichkeit zugänglich. Allerdings sind Veröffentlichungen, die der Anmelder innerhalb von 6 Monaten vor der Anmeldetag selbst gemacht hat, nicht neuheitsschädlich. | Erfindung war vor dem Anmeldetag in keiner Weise für die Öffentlichkeit zugänglich. Der Erfinder/Anmelder darf also auch selbst nicht veröffentlicht haben |
Anforderung an die erfinderische Leistung | "Erfinderischer Schritt", der über rein handwerkliches Können hinaus geht. (Anmerkung: Laut Beschluss des BGH vom 20.6.06 handelt es sich hierbei wie bei einem Patent um ein qualitatives Kriterium. Die Abgrenzung zum Patent ist also - wenn überhaupt - nur schwer möglich.) | "Erfinderische Tätigkeit" mit einer Lösung, auf die auch ein einschlägiger Fachmann nicht leicht kommt. |
Zuständige Behörde | Deutsches Patent- und Markenamt. | Deutsches Patent- und Markenamt für nationale Anmeldungen, Europäisches Patentamt für den Schutz in Europa. |
Verfahren | Nur formale Prüfung durch das Deutsche Patent- und Markenamt, dann Eintragung in das Register. | Recherche und Prüfung durch die zuständige Behörde und Patenterteilung wenn die Anforderungen an ein Patent erfüllt sind. |
Beginn des Schutzrechts | Eintragung in das Register. | Erteilung eines Patents. |
Laufzeit | Auf insgesamt 10 Jahre nach dem Anmeldetag verlängerbar. | Auf insgesamt 20 Jahre nach dem Anmeldetag verlängerbar. |
Wie kann ein Dritter gegen das Schutzrecht vorgehen | Antrag auf Löschung. | Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist Nichtigkeitsklage nach Ablauf der Einspruchsfrist. |
Vor- und Nachteile | Schnell zur erlangendes Schutzrecht. Kürzere Laufzeit, kein Verfahren schutzfähig, das Gebrauchsmuster ist ungeprüft und damit leicht angreifbar. | Einmal erteiltes Patent bietet gute Rechtsgrundlage für Vermarktung und Vorgehen gegen Patentverletzer. Aufwändiges, längeres Prüfverfahren. |
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten des Deutschen Patent- und Markenamts. Hier finden Sie auch Informationen zu anderen Schutzrechten wie Marken und Designs.
Um Gebrauchsmuster und Patente fehlerfrei und gut anzumelden, sollten Sie die Dienste eines Patentanwalts in Anspruch nehmen.
CE-Kennzeichnung
Das CE-Zeichen gewährleistet einen einheitlichen Sicherheitsstandard für Produkte, die auf dem europäischen Binnenmarkt gehandelt werden. Die Europäische Union hat im Frühjahr 2014 insgesamt acht überarbeitete Richtlinien veröffentlicht, die am 20. April 2016 in Kraft treten.
Stellt ein Unternehmen ein Produkt her und will dieses auf dem europäischen Markt verkaufen, muss es für das Produkt in vielen Fällen ein CE-Zeichen vergeben. Beispiele hierfür sind unter anderem die Produktgruppen Maschinen, elektrische Geräte und Anlagen, Medizin- und Bauprodukte.
Für unterschiedliche Produktgruppen gelten dabei jeweils unterschiedliche CE-Richtlinien. Durch das CE-Zeichen soll in der EU ein einheitliches Niveau bezüglich Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit von Produkten sichergestellt werden – mit dem Ziel des freien Warenverkehrs.
Welche Richtlinien wurden neu gefasst?
Dazu hat die EU bereits in der Vergangenheit verschiedene Richtlinien erlassen, die wiederum auf europäisch harmonisierte Normen verweisen. In Deutschland wurden diese Richtlinien durch das Produktsicherheitsgesetz und die zugehörigen Verordnungen umgesetzt.
Von der neuesten Überarbeitung, die am 20. April 2016 in Deutschland gültig wird, sind folgende Richtlinien betroffen:
- Explosivstoffe für die zivile Nutzung (2014/28/EU; ersetzt 93/15/EWG)
- Einfache Druckbehälter (2014/29/EU; ersetzt 2009/105/EWG)
- Elektromagnetische Verträglichkeit (2014/30/EU; ersetzt 2004/108/EG)
- Nichtselbsttätige Waagen (2014/31/EU; ersetzt 2009/23/EG)
- Messgeräte (2014/32/EU; ersetzt 2004/22/EG)
- Aufzüge (2014/33/EU; ersetzt 95/16/EG)
- ATEX (2014/34/EU; ersetzt 94/9/EG)
- Niederspannungsrichtlinie (2014/35/EU; ersetzt 2006/95/EG)
Was ist neu?
Die überarbeiteten Richtlinien verpflichten Hersteller dieser Produkte, eine Risikoanalyse und -bewertung durchzuführen und die Ergebnisse in den technischen Unterlagen zum Produkt zu dokumentieren.
Darüber hinaus wurde die Struktur der einzelnen Richtlinien vereinheitlicht.
Die überarbeiteten Richtlinien gelten ab dem 20. April 2016. Für CE-Kennzeichnungspflichtige Produkte die derzeit entwickelt und nach dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht werden, gelten bereits jetzt die Anforderungen der entsprechenden neuen CE-Richtlinien.
Daher sollten bei der Neuentwicklung von Produkten bereits jetzt die überarbeiteten Richtlinien berücksichtigt werden.
Richtlinien finden
Die Richtlinien sind über das europäische Vorschriftenportals EUR-Lex abrufbar. Geben Sie dazu die jeweilige Dokumentennummer (zum Beispiel 2014/35/EU für die Niederspannungsrichtlinie) in die Suchmaske ein und beschränken die Suche auf „Richtlinien“.