Foto: u.-j.-alexander / Fotolia

Arbeitsschutz geht vor

Sicherheit am Arbeitsplatz ist unverzichtbar. Der Arbeitsschutz ist als Zwei-Säulen-Modell angelegt: der Gesetzgeber setzt den rechtlichen Rahmen, die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung überwachen die Einhaltung der Vorschriften, informieren und beraten Betriebe.

Die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften geben die Standards für einzelne Branchen und Berufe vor. Auch stellen sie umfangreiches Material zur Erfüllung der Arbeitgeberpflichten zur Verfügung.

Gefährdungsbeurteilung

Verantwortlich für den Arbeitsschutz im Betrieb ist der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zunächst eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Darin legt er dar,

  • welchen Gefahren der Arbeitnehmer bei seiner täglichen Arbeit ausgesetzt ist,
  • welches Risiko bei den Tätigkeiten besteht,
  • welche Maßnahmen im Betrieb dagegen getroffen wurden oder noch getroffen werden müssen.

Die Gefährdungsbeurteilung muss schriftlich dokumentiert und in gewissen Abständen auf Aktualität überprüft werden, vor allem müssen die getroffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Hilfestellung dazu bieten beispielsweise die Berufsgenossenschaften in Form von Vorlagen. Auch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unterstützen.

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die Deutsche Gesetzliche Unfall-Versicherung (DGUV) sieht in der Vorschrift 2 die Betreuung des Betriebs durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt vor.

Für Betriebe bis in der Regel 50 Mitarbeiter kann dies durch das sog. „Unternehmermodell“ erfüllt werden. Der Betriebsinhaber besucht bei seiner Berufsgenossenschaft ( BG) entsprechende Fortbildungen und erlernt dabei das Rüstzeug für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung. Nach einer 2-jährigen Praxisphase im Unternehmen und einer Überprüfung durch die BG erhält der Unternehmer ein entsprechendes Zertifikat. Der Unternehmer ist dann auch zu Weiterbildungen verpflichtet.

Selbstverständlich steht es dem Unternehmer frei, eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit zu benennen oder einen Mitarbeiter zur Fachkraft ausbilden zu lassen.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Bei bestimmten Tätigkeiten, wie zum Beispiel Schweißarbeiten oder bei der Bedienung von lärmintensiven Maschinen, muss der Arbeitgeber den Mitarbeitern arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anbieten. Es wird unterschieden zwischen Pflicht- / Angebots- und Wunschuntersuchungen.

  • Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden muss.
  • Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten angeboten werden muss.
  • Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch des oder der Beschäftigten ermöglicht werden muss.

Die entsprechenden Tätigkeiten sind in der Anlage zur Verordnung über die arbeitsmedizinische Vorsorge genannt.

Eignungsuntersuchungen

Ebenfalls wichtig für den Arbeitgeber ist die Eignung der Mitarbeiter für bestimmte Tätigkeiten, beispielsweise für Arbeiten in der Höhe oder tiefergelegenen Räumen.

Dies wird durch entsprechende Eignungsuntersuchungen festgestellt. Ob diese notwendig sind, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.

Unterweisungen der Beschäftigten

Aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben sich beispielsweise Betriebsanweisungen oder Maßnahmen, die im Unternehmen noch getroffen werden müssen, um den Arbeitsschutz zu gewährleisten. Darunter fallen auch Unterweisungen der Beschäftigten.

Wichtig ist in jedem Fall die Dokumentation der Unterweisungsinhalte und der unterwiesenen Personen. Die Unterweisungen sollten regelmäßig stattfinden, in jedem Fall zwingend, wenn sich Veränderungen im Betrieb ergeben.

Ansprechpartner

Bonnaire, Ines

07121 2412-143