Foto: interpas / Adobe Stock
Energiesicherung - was für Handwerksbetriebe wichtig ist
Mit zwei Verordnungen und bundesweiten Vorgaben zum Energiesparen möchte die Bundesregierung die Energieversorgung sicherstellen. Es handelt sich zum einen um kurzfristig angelegte Maßnahmen in Nichtwohngebäuden, wie etwa das Absenken der Mindesttemperatur in Arbeitsräumen, von denen Handwerksbetriebe unmittelbar betroffen sind.
Zum anderen kommen auf das Handwerk zusätzliche Aufgaben zu, die sich aus Pflichten Dritter ergeben. Dazu zählen beispielsweise Maßnahmen, mit denen die Effizienz von Heizungsanlagen verbessert werden soll.
Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV)
Diese Verordnung ist am 1. September 2022 in Kraft getreten. Sie hat eine Gültigkeit von sechs Monaten.
Vorgaben für Betriebe
- Das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, durch den ein Verlust von Heizwärme auftritt, ist untersagt.
- Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Schaufenster gelten nach der Landesbauordnung nicht als Werbeanlagen. Als Energiesparmaßnahme sollte die Abschaltung von Beleuchtungen in Schaufenstern dennoch in Betracht gezogen werden, sofern aus Gründen der Sicherheit nichts dagegen spricht, d.h. wenn keine teuren Gegenstände wie bei Goldschmieden oder Augenoptikern ausgestellt werden und die Beleuchtung dem Einbruchschutz dient.
- Die Mindesttemperaturen für Arbeitsräume werden abweichend von der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperaturen“ an die in der EnSikuMaV neu festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden angeglichen: Für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit (z. B. Büroarbeitsplatz) beträgt die Mindesttemperatur nun z. B. 19° Celsius anstatt nach ASR 20° Celsius und für körperlich leichte und überwiegend im Stehen oder Gehen ausgeübte Tätigkeit (z. B. im Friseursalon) 18° Celsius anstatt nach ASR 19° Celsius.
Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV)
Diese Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats und soll am 1. Oktober 2022 in Kraft treten. Sie hat eine Gültigkeit von zwei Jahren.
Welche Aufgaben kommen auf das Handwerk zu?
- Betreiber von Erdgasheizungen werden verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchführen und die Heizungsanlage optimieren zu lassen. Die Heizungsprüfung ist von einer fachkundigen Person durchzuführen. Als fachkundig gelten Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer sowie zugelassene Energieberater (mit Eintrag in die Energie-Effizienz-Experten-Liste). Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich zu dokumentieren. Eine ggf. mögliche Optimierung der Anlage muss bis zum 15. September 2024 durchgeführt werden.
- Für größere Gaszentralheizungssysteme muss ein hydraulischer Abgleich durchgeführt werden. Dabei sind folgende Fristen vorgegeben: Nichtwohngebäude ab 1.000 m² beheizter Fläche und Wohngebäude mit mindesten zehn Wohneinheiten bis zum 30. September 2023, Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten bis zum 15. September 2024.
- Unternehmen, die nach dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) Energieaudits durchführen müssen (z. B. größere Unternehmen, die nicht mehr den Kriterien der EU für kleine und mittlere Unternehmen entsprechen) sind verpflichtet, alle konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen spätestens innerhalb von 18 Monaten umzusetzen.
Als wirtschaftlich durchführbar gilt eine Maßnahme, wenn sich – begrenzt auf einen Betrachtungszeitraum von maximal 15 Jahren – nach höchstens 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt. Sowohl umgesetzte als auch aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzte Maßnahmen müssen durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigt werden. Die Pflichten zur Umsetzung von Maßnahmen gelten nicht für Unternehmen, deren jährlicher durchschnittlicher Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre weniger als 10 Gigawattstunden (= 10 Millionen Kilowattstunden) betragen hat.
Zuwiderhandlungen gegen die Maßnahmen beider Verordnungen sind eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 15 des Gesetzes zur Sicherung der Energieversorgung.