Strom- und Energiesteuer: So senken Sie die Last
Das Stromsteuergesetz wie auch das Energiesteuergesetz sieht bei Betrieben mit hohen Verbräuchen eine Entlastung der Unternehmen vor.
Ohne allzugroßen Aufwand können die Entlastungen nach § 9b Stromsteuergesetz und § 54 Energiesteuergesetz beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden. Der Antrag lohnt sich ab einem Verbrauch von ca. 60 MWh Strom bzw. 16.000 l Heizöl oder 16.000 kg Flüssiggas.
Für eine komplette Erstattung der Strom- oder Energiesteuer ist die Einführung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 bzw. für kleinere Betreibe ein alternatives System wie das Energieaudit nach EN 16247-2 notwendig.