Neue Gefahrstoffverordnung: Arbeiten mit Asbest


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Arbeiten mit Asbest

Zum 5. Dezember 2024 ist die novellierte Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten. Sie enthält wesentliche Änderungen für Tätigkeiten mit Asbest beim Bauen im Bestand.

Seit 1993 sind Tätigkeiten mit Asbest in Deutschland grundsätzlich verboten. Die alte Gefahrstoffverordnung sah Ausnahmeregelungen lediglich für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten vor. Nicht geregelt waren bislang Tätigkeiten mit asbesthaltigen Baustoffen, wie Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber, beim Bauen im Bestand. Hier schafft die novellierte Gefahrstoffverordnung nun mehr Klarheit.

Ampel-Modell zur Risikobewertung

Mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung wird rechtlich bindend ein risikobezogenes Maßnahmenkonzept bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen eingeführt. Das Konzept definiert drei Risikobereiche, die jeweils durch eine Farbe gekennzeichnet sind („Ampel-Modell“):

Grün = geringes Risiko bei einer Asbest-Faserstaubbelastung < 10.000 Fasern/m³,

Gelb = mittleres Risiko bei einer Asbest-Faserstaubbelastung < 100.000 Fasern/m³ und

Rot = hohes Risiko bei einer Asbest-Faserstaubbelastung > 100.000 Fasern/m³.

Damit verfügen Betriebe über ein praxistaugliches Instrument, um erforderliche Schutzmaßnahmen bei der Arbeit mit krebserzeugenden Gefahrstoffen risikobezogen festlegen zu können. Je höher die Belastung am Arbeitsplatz ist, desto anspruchsvoller müssen die Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten sein.

Was Unternehmen wissen müssen

Handwerksbetriebe dürfen Tätigkeiten mit geringem/mittleren Risiko ausführen

Mit der neuen Gefahrstoffverordnung werden Tätigkeiten zur „funktionalen Instandhaltung“ baulicher Anlagen im Bereich geringer und mittlerer Risiken legalisiert. Das bedeutet, dass Handwerksbetriebe Arbeiten, wie beispielsweise das Fräsen eines Schlitzes in asbesthaltigem Putz zur Verlegung einer Elektroleitung, die bislang formal nicht zulässig waren, nun mit entsprechenden Schutzmaßnahmen durchführen können.

Tätigkeiten mit hohen Risiken nur durch Spezialfirmen

Tätigkeiten mit hohen Risiken sind weiterhin mit strengen Anforderungen verbunden und können nur von Fachfirmen mit Zulassung sicher durchgeführt werden. Handwerksbetriebe werden solche Arbeiten faktisch nicht ausführen.

Bestandsgebäude

Die neue Gefahrstoffverordnung orientiert sich am Stichtag des Inkrafttretens des Asbestverbots: Demnach muss in allen Gebäuden, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet wurden, mit Asbest in den Baustoffen bzw. der Bausubstanz gerechnet werden.

Neue Pflichten für Veranlasser von Bauarbeiten

Es wird zusätzlich eine Informations- und Mitwirkungspflicht des Veranlassers von Bauarbeiten eingeführt. Dieser muss dem beauftragten Unternehmen künftig alle ihm vorliegenden Informationen, im Wesentlichen die Angabe zum Baujahr bzw. Baubeginn des Gebäudes, oder zur Schadstoffbelastung zur Verfügung stellen.

Gefährdungsbeurteilung

Das Baujahr ist vom Unternehmen wiederum in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Ist die Sachlage nicht klar, muss das Bauunternehmen in der Konsequenz eine Erkundung in den Gebäuden durchführen lassen, um das Vorhandensein von Asbest zu klären. Entstehende Kosten gelten als besondere Leistung.

Pflicht zum Sachkundenachweis erweitert

Für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien bleiben bestimmte Qualifikationen und Maßnahmen der Unternehmen obligatorisch. Für alle Tätigkeiten mit Asbest ist wie bisher weiterhin die Sachkunde für die aufsichtführende Person erforderlich, die während der Tätigkeiten ständig vor Ort anwesend ist. Die Anforderung zur Sachkunde wird zudem auch auf Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen Materialien (zum Beispiel Gleis-, Straßen- und Tunnelbau, Steinbrüche) erweitert. Für die Branchen, die durch diese Ausdehnung betroffen sind, gilt eine dreijährige Übergangsfrist.

Neuer Qualifikationsnachweis eingeführt

Arbeiten mit Asbest dürfen nur von Beschäftigten ausgeübt werden, die über Grundkenntnisse zu Asbest (Fachkunde) verfügen. Diese Qualifikation der Beschäftigten kann durch einen Fortbildungskurs (10 Lehreinheiten) erworben werden. Da die Anforderung an die Qualifikation der Beschäftigten neu eingeführt wird, gilt hierfür eine dreijährige Übergangsfrist.

Welche Arbeiten verboten bleiben

Verboten bleibt die feste Überdeckung, Überbauung oder Aufständerung an Asbestzementdächern (zum Beispiel bei der Installation von Photovoltaikanlagen). Neu hinzugekommen ist ein Überdeckungsverbot für Asbestzement-Wand- und Deckenverkleidungen sowie asbesthaltige Bodenbeläge. Verboten bleiben in Zukunft auch Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an nicht vollflächig beschichteten Asbestzementdächern und Außenwandverkleidungen aus Asbestzement.

Anzeigepflicht für Unternehmen

Weiterhin obligatorisch ist und bleibt die formale unternehmensbezogene und objektbezogene Anzeige der Tätigkeiten mit Asbest bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde sowie die Übermittlung einer Kopie an den zuständigen Unfallversicherungsträger.

Informationsangebote und Schulungen

Um Betriebe bei der sicheren und rechtskonformen Umsetzung der Anforderungen zu unterstützen, stellt die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) umfassende Informationen zur Verfügung. Außerdem werden E-Learning-Module für verschiedene Berufsgruppen angeboten.

 BG Bau: Sicherheit und Gesundheit: Asbest

 BG Bau: Schulungen und Workshops zum sicheren Umgang mit Asbest

Sachkundenachweis erwerben - Lehrgänge an der Bildungsakademie Reutlingen

 Sachkundenachweis nach TRGS 519 Anlage 4C, zweitägiger Lehrgang

 Auffrischungskurs nach TRGS 519 Anlage 5, eintägiger Lehrgang

Bonnaire, Ines

07121 2412-143

 

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