Das müssen Sie wissen
Beabsichtigt ein Unternehmen einen Neu- oder Umbau, sollte zunächst geprüft werden, in welchem Gebiet das Grundstück liegt und welche Gebiete sich in der Nachbarschaft befinden, denn bei einem Streitfall kommt es nur darauf an, welcher Lärm an der empfindlichsten Stelle des Nachbargebäudes ankommt. Dazu kann man Einsicht in Bebauungs- oder Flächennutzungspläne seiner Gemeinde nehmen.
Grenzwerte der TA Lärm
tagsüber | nachts | |
---|---|---|
Industriegebiete | 70 dB(A) | 70 dB(A) |
Gewerbegebiete | 65 dB(A) | 50 dB(A) |
in urbanen Gebieten | 63 dB(A) | 45 dB(A) |
Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete | 60 dB(A) | 45 dB(A) |
allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete | 55 dB(A) | 40 dB(A) |
reine Wohngebiete | 50 dB(A) | 35 dB(A) |
Kurgebiete, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten | 45 dB(A) | 35 dB(A) |
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Service
Die Handwerkskammer bietet orientierende Lärmmessungen für ihre Mitgliedsbetriebe an, ist jedoch keine anerkannte Messstelle nach Bundesimmissionsschutzgesetz.