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Neue Lkw-Maut - was für Handwerksbetriebe wichtig ist
Zum 1. Dezember 2023 ist die erste Stufe des neuen Bundesfernstraßenmautgesetzes in Kraft getreten. Es gelten höhere Mautsätze. Zeitgleich wurde mit der "CO2-Anlastung" ein neuer Teilsatz zur Berechnung der Maut eingeführt. Zum 1. Juli 2024 folgt eine weitere Änderung: die Lkw-Maut wird auf Fahrzeuge ab 3,5 t ausgedehnt.
Neue Tarifstruktur
Die Lkw-Maut setzte sich bislang aus drei Teilsätzen zusammen. Diese Sätze bleiben unverändert bestehen.
- Teilsatz 1 - Infrastrukturanteil: 0,067 Euro/km bis 0,155 Euro/km
- Teilsatz 2 – Luftverschmutzung (abhängig von der Schadstoffklasse): 0,0115 (Schadstoffklasse EURO I) bis 0,001 Euro/km (emissionsarme Fahrzeuge) und bis 0,187 Euro/km für Fahrzeuge und Kombinationen mehr als 18 t oder vier und mehr Achsen
- Teilsatz 3 - Lärmbelastung: 0,016 Euro/km
Ab dem 1. Dezember 2023 wird ein weiterer Teilsatz, die „CO2-Anlastung“, eingeführt. Die Höhe der Maut hängt damit auch vom CO2-Ausstoß ab. Die Sätze sind abhängig von der jeweiligen Schadstoffklasse nach EURO-Norm, der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Achsanzahl.
- Teilsatz 4 - CO2-Emission: 0,080 Euro/km – 0,162 Euro/km
Tarife ab 1. Dezember 2023
SVG Bundes-Zentralgenossenschaft Straßenverkehr eG: Mauttabelle ab 1. Dezember 2023
Fragen und Antworten
Wichtig: Einstufung in Schadstoffklasse prüfen
Bei Fahrzeugen mit einer Erstzulassung nach dem 30. Juni 2019 und der Emissionsklasse Euro VI ist die Höhe der Maut von der sogenannten „CO2-Klasse“ abhängig. Diese Fahrzeuge werden von Toll Collect automatisch in die ungünstigste CO2-Klasse 1 eingestuft. Diese Einstufung sollte vom Fahrzeughalter überprüft und ggf. korrigiert werden.
Für Verbrenner-Lkw, die vor dem 1. Juli 2019 zugelassen wurden, ist die Klasse 1 stets korrekt.
Für emissionsfreie Fahrzeuge sind Sonderregeln vorgesehen:
- Emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge sind bis 31. Dezember 2025 von der Maut befreit.
- Eine Befreiung von der Lkw-Maut ist ebenfalls für emissionsfreie Fahrzeuge (elektrisch betriebene Fahrzeuge) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 4,25 Tonnen vorgesehen.
Zusätzlich soll die Lkw-Maut künftig einen Beitrag zur Staureduktion leisten. Geplant sind unterschiedliche Mautsätze, die tages- und streckenabhängig an das jeweilige Verkehrsaufkommen angepasst werden. Bei viel Verkehr sind höhere Sätze, bei fließendem Verkehr geringere Sätze fällig. Diese Neuerung soll per Rechtsverordnung geregelt werden. Die Strecken und Tageszeiten werden veröffentlicht.
Schadstoffklassen
Was sich ab dem 1. Juli 2024 ändert
Ab dem 1. Juli 2024 wird die Lkw-Maut auf kleinere Fahrzeuge ausgedehnt. Die Untergrenze sinkt auf Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 t. Maßstab ist also das Gewicht, welches das Fahrzeug ab Werk hatte. Eine eventuell vorgenommene Ablastung zählt dann nicht mehr. Entnehmen kann man die tzGm im Fahrzeugschein-Feld F.1.
Wichtig: Bei einem Gespann mit Anhänger bezieht sich die Mautpflicht nur auf das Zugfahrzeug.
Grafik: Toll Collect
Fragen und Antworten
Handwerkerregelung
Unter die neue Mautpflicht fallen also auch Liefer- und Transportfahrzeuge. Handwerksbetriebe sind im Regelfall ausgenommen. Das Handwerk hat sich im Gesetzgebungsverfahren erfolgreich für eine Ausnahmeregelung eingesetzt. Danach sind Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen von der Maut befreit,
- die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen,
- die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder
- die zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden.
Weitere Informationen
Bundesamt für Mobilität und Logistik: Technisch zulässige Gesamtmasse, Handwerkerausnahme, FAQ
Wer fällt unter die Handwerkerausnahme?
Bundesamt für Mobilität und Logistik: Liste der handwerklichen Tätigkeiten
Handwerkerausnahme praktisch
Die Praxis ist häufig komplizierter. Nicht bei jeder Fahrt, die im Alltag von Handwerksbetrieben vorkommt, kann die Frage „Maut? Oder Ausnahme?“ ohne Weiteres eindeutig beantwortet werden.
Deshalb arbeitet der Zentralverband des Deutschen Handwerk gemeinsam mit Ministerium, Behörden und Betreiber an einer praxisgerechten Interpretation der Ausnahmeregelung. Bislang konnten schon zahlreiche Konstellationen abgestimmt werden. Weitere werden folgen. Der aktuelle Stand ist in den FAQ von Toll Collect bzw. auf der Webseite des ZDH und in der ZDH-Information „Bundesfernstraßenmaut und Handwerkerausnahme“ zu finden.
Nicht mautpflichtige Fahrzeuge registrieren
Toll Collect bietet die Möglichkeit, nicht mautpflichtige Fahrzeuge zu registrieren. Es handelt sich um ein Angebot, das freiwillig genutzt werden kann. Die Ausnahmen von der Mautpflicht bestehen selbstverständlich unabhängig davon, ob ein Fahrzeug registriert worden ist.
Trotzdem bietet dieser Service einen erheblichen Nutzen: Betriebe sparen Zeit und können den bürokratischen Aufwand minimieren. Per Registrierung lassen sich unnötige Ausleitungen, Kontrollverfahren und Anhörungen nach der Erfassung durch eine Mautsäule vermeiden.
Bitte beachten: Die Registrierung ist maximal zwei Jahre gültig.
Allgemeine Voraussetzungen für die Registrierung
- Das Fahrzeug muss die Befreiungsvoraussetzungen über den gesamten gewählten Registrierungszeitraum erfüllen und nicht nur zeitweise.
- Antragsberechtigt ist nur der/die Halter/in des Motorfahrzeugs.
- Die Registrierung von Anhängern ohne Motorfahrzeug ist nicht möglich.
Registrieren
Betriebe können nicht-mautpflichtige Fahrzeuge online bei Toll Collect registrieren..
Merkblatt "Informationen für Halter nicht-mautpflichtiger Fahrzeuge
Benötigte Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) des/der Fahrzeugs/Fahrzeuge und
- Handwerks-/Gewerbekarte.
Sollte die Handwerkskarte nicht vorliegen, wenden Sie sich bitte an die Handwerkskammer, Abteilung Handwerksrolle, Telefon 07121-240, handwerksrolle[at]hwk-reutlingen.de.