Ausnahme für Serviceverpackungen

Eine Ausnahme gilt für Serviceverpackungen. Dazu zählen alle Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen.

Typische Beispiele sind die Brötchentüte beim Bäcker, die Wursttüte und Trennfolien beim Metzger, die Folie oder das Papier für frisch gereinigte Kleidung in der Textilreinigung und die Papier- oder Plastiktüte, die in Geschäften zum Abtransport von Einkäufen angeboten werden.

Bei Serviceverpackungen kann die Pflicht zur Systembeteiligung an den Hersteller der noch nicht befüllten Verpackung übertragen werden. Dieser übernimmt dann die anfallenden Gebühren. Ebenso entfällt die Verpflichtung, die Mengen an das Verpackungsregister zu melden.

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