Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert und ergänzt

Das Bundeskabinett hat die Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert und erweitert. Um mehr Menschen einen möglichst einfachen Zugang zur Impfung zu ermöglichen, sind Arbeitgeber nun verpflichtet, Beschäftigte für die Impfung während der Arbeitszeit freizustellen. Auch müssen Firmen ihren Beschäftigten etwa über die Risiken von Corona-Erkrankungen sowie die Möglichkeit einer Impfung aufklären.

Der bestehende Maßnahmen-Katalog des Corona-Arbeitsschutzes bleibt unverändert bestehen. Dazu zählt etwa die Pflicht für Arbeitgeber, allen in Präsenz arbeitenden Beschäftigten zweimal pro Woche einen Test anzubieten. Davon kann abgewichen werden, wenn der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nachweislich auf anderem Weg (Impfung, Genesung von einer Covid-19-Erkrankung) sichergestellt werden. Auch sollen die Arbeitgeber die Betriebsärzte, wenn vorhanden, bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie

  • Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen,
  • Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen,
  • das Tragen einer Maske (mindestens einer medizinische Maske) bei unvermeidbarem Kontakt und
  • die Erstellung und Umsetzung von betrieblichen Hygienekonzepten.

Die Regelungen gelten längstens bis zum 19. März 2022.