Was aktuell gilt (16. August 2021)

Die aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg hebt die Beschränkungen für Geimpfte und Genesene weitgehend auf. Die Maßnahmen gelten ab dem 16. August 2021.

Im Restaurant, auf Veranstaltungen oder beim Friseur – in vielen Bereichen gilt die 3G-Regel. Verbraucher müssen entweder vollständig geimpft sein, von einer Covid-Erkrankung genesen sein oder einen aktuellen negativen Test (nicht älter als 24 Stunden) vorlegen können.

Die Regel kennt einige Ausnahmen. So ist das Abholen von Speisen im Restaurant ohne Auflagen möglich. Gleiches gilt für den Einkauf beim Bäcker, Fleischer oder das Eis zum Mitnehmen. Ebenfalls von der 3G-Regel ausgenommen sind gesundheitsbezogene Dienstleistungen, wie beispielsweise die medizinische Fußpflege.

Maskenpflicht

In geschlossenen Räumen gilt grundsätzlich die Maskenpflicht. Im Freien ist eine Maske zu tragen, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann. Die Maskenpflicht gilt nicht beim Essen und Trinken.

Hygienekonzept erforderlich

Der Betreiber der Einrichtung muss ein Hygienekonzept erstellen. Es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben im Betrieb umgesetzt werden sollen. Dazu zählen insbesondere

  • Einhaltung des Mindestabstandes
  • Regelung von Personenströmen
  • regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen
  • regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen
  • rechtzeitige und verständliche Information der Gäste über die geltenden Hygienevorgaben

Auf Verlangen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.

Kontakte dokumentieren

Die Kontaktdaten der Gäste müssen dokumentiert werden. Dazu zählen Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und sofern vorhanden die Telefonnummer.

Dies kann entweder mit einschlägigen Apps wie Luca oder auch analog auf Papier erfolgen. Kunden, die ihre Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig angeben möchten, dürfen die Einrichtung nicht betreten.

Schnelltests

  • Wenn ein negativer Corona-Schnelltest des Kunden erforderlich ist, muss dieser vor Ort unter Aufsicht des Betreibers durchgeführt werden,
  • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder
  • von einer Corona-Teststation vorgenommen oder überwacht werden.

Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein. Schülerinnen und Schüler sind von der Testpflicht ausgenommen (Schülerausweis dient als Nachweis). Dies gilt entsprechend für Kindertageseinrichtungen. Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen.

Der Betreiber ist für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.