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Handwerksrolle - was Gründer wissen müssen
Wenn Sie im Handwerk selbständig tätig sein wollen, müssen Sie in der Handwerksrolle oder im Gewerbeverzeichnis eingetragen sein. Dort sind alle Handwerksbetriebe und handwerksähnlichen Gewerbe in den Landkreisen Freudenstadt, Reutlingen, Sigmaringen, Tübingen und Zollernalb erfasst. Die Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer ist für jeden Handwerker verpflichtend.
Welche Berufe zum Handwerk gehören, regelt das Gesetz zur Ordnung des Handwerks, kurz: Handwerksordnung (HwO). Unterschieden werden drei Gruppen und Verzeichnisse. Der Start in die Selbständigkeit erfordert die Eintragung
- in die Handwerksrolle, wenn ein zulassungspflichtiges Handwerk ausgeübt wird oder
- in das Gewerbeverzeichnis, wenn ein zulassungsfreies Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe ausgeübt wird.
Was ist ein zulassungspflichtiges Handwerk?
Zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A)
Die Selbständigkeit in einem zulassungspflichtigen Handwerk ist Ihnen nur möglich, wenn Sie in der Handwerksrolle eingetragen sind. Die Eintragung ist abhängig von Ihrer Qualifikation. In der Regel handelt es sich dabei um einen Meisterbrief.
Erfüllen Sie selbst nicht die Qualifikation, können Sie einen Betriebsleiter einstellen, der die technisch-fachliche Leitung übernimmt und über den Meisterbrief oder einen gleichwertigen Abschluss verfügt.
Was ist ein zulassungsfreies Handwerk und handwerksähnliches Gewerbe?
Zulassungsfreies Handwerk und handwerksähnliches Gewerbe (Anlagen B1 und B2)
In den zulassungsfreien Handwerken und den handwerksähnlichen Gewerben können Sie sich ohne weitere Zulassungsvoraussetzungen selbständig machen. Sie müssen uns allerdings Ihre selbständige Tätigkeit umgehend melden. Nachdem Sie den Antrag eingereicht haben, werden Sie in das Gewerbeverzeichnis eingetragen.
Wichtig: Erst mit der Eintragung dürfen Sie die selbstständige Tätigkeit anbieten und ausbüben.
In drei Schritten zur Eintragung
Schritt 1: Antrag herunterladen und ausfüllen
Das Verfahren gilt für zulassungsfreie Handwerke wie für handwerksähnliche Gewerbe. Es ist also unabhängig vom Qualifikationsnachweis. Bitte beachten Sie auch die Hinweise zu den Ausnahmeregelungen.
Um die Eintragung zu beantragen, füllen Sie den Eintragungsantrag aus und fügen Sie, soweit es sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk handelt, eine Kopie Ihres Qualifikationsnachweises bei (z.B. Meisterbrief oder Ausnahmebewilligung).
Schritt 2: Unterlagen einreichen
Einzelunternehmen
- Eintragungsantrag
- Qualifikationsnachweis
Wenn Sie als Inhaber keine Qualifikation zur Ausübung des Handwerks besitzen, sondern einen Betriebsleiter anstellen, benötigen Sie zusätzlich noch:
- Betriebsleitererklärung
- Qualifikationsnachweis des Betriebsleiters
- Nachweis der Anmeldung zur Sozialversicherung
- Arbeitsvertrag
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
- Eintragungsantrag
- Qualifikationsnachweis des jeweiligen Gesellschafters
- Gesellschaftsvertrag
Wenn Sie als Gesellschafter keine Qualifikation zur Ausübung des Handwerks besitzen, sondern einen Betriebsleiter anstellen, benötigen Sie zusätzlich noch:
- Betriebsleitererklärung
- Qualifikationsnachweis des Betriebsleiters
- Nachweis der Anmeldung zur Sozialversicherung
- Arbeitsvertrag
GmbH, Unternehmensgesellschaft (UG)(haftungsbeschränkt), AG, OHG, KG, GmbH& Co.KG oder andere inländische und ausländische Gesellschaften
- Eintragungsantrag
- Qualifikationsnachweis des Betriebsleiters (kann auch Geschäftsführer sein)
- Betriebsleitererklärung (bei angestelltem Betriebsleiter zzgl. Arbeitsvertrag und Sozialversicherungsnachweis, sowie Qualifikationsnachweis)
- Handelsregisterauszug
Hinweis: In allen Fällen kann die Gewerbeanmeldung nachgereicht werden, wenn ein Eintragungsantrag bereits eingereicht wurde.
Schritt 3: Eintragung in die Handwerksrolle
Liegt uns der Antrag vor und sind alle Unterlagen vollständig, werden Sie in die Handwerksrolle bzw. in das Gewerbeverzeichnis der zulassungsfreien Handwerke / der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen.
Mit der Eintragung erhalten Sie Ihre Handwerks- bzw. Gewerbekarte sowie eine Willkommensmappe mit allen notwendigen Informationen zu Ihrer Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer Reutlingen und sind dann zur rechtmäßigen Ausübung des jeweiligen Handwerks berechtigt.
Ausnahmeregelungen
Diplom-Ingenieure und gleichwertige Prüfungen
Die Handwerksordnung sieht Bestimmungen vor, nach denen Sie oder Ihr Betriebsleiter als Diplom-Ingenieur oder Ingenieur oder mit einer der Meisterprüfung gleichwertigen deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung in die Handwerksrolle eingetragen werden können. Voraussetzung ist, dass der Studien- oder Schulschwerpunkt Ihrer Prüfung dem einzutragenden Handwerk entspricht.
Ausnahmebewilligung nach § 7a Handwerksordnung
Wer ein Handwerk nach § 1 HwO betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres Handwerk der Anlage A oder für eine wesentliche Teiltätigkeit dieses Handwerks, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten des Antragsstellers zu berücksichtigen.
Ausnahmebewilligung nach § 7b Handwerksordnung
Wenn Sie einen Gesellenbrief im gewünschten Handwerk haben und eine Gesellentätigkeit von 6 Jahren und davon mindestens 4 Jahre in leitender Stellung nachweisen können, haben Sie die Möglichkeit, eine Ausübungsberechtigung nach § 7b zu beantragen. Dies gilt allerdings nicht für Schornsteinfeger und die Gesundheitshandwerke.
Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung
Eine Möglichkeit, einen Eintrag in der Handwerksrolle zu erlangen, besteht darin, eine Ausnahmebewilligung zu beantragen. Hierfür muss neben der nachgewiesenen Sachkunde ein Ausnahmegrund vorliegen, d.h. das Ablegen einer Meisterprüfung stellt für Sie eine unzumutbare Belastung dar. Die Gründe können vielfältig sein, in der Regel wird ein Ausnahmegrund zum Beispiel dann angenommen, wenn ein Alter von ca. 47 Jahren erreicht wurde.
Ausnahmebewilligung nach § 9 Handwerksordnung
Wenn Sie Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz sind, können Sie über eine Ausnahmebewilligung nach § 9 HwO den Eintrag in die Handwerksrolle erreichen.
Voraussetzung ist, dass Sie in einem der oben genannten Staaten eine bestimmte Zeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter in einem entsprechenden Handwerk gearbeitet haben. Alternativ haben Sie eine einschlägige fachliche Ausbildung im Ausland erfolgreich absolviert; auch dann können Sie einen Antrag stellen. Ausgenommen von der Anerkennung der Berufstätigkeit sind das Schornsteinfegerhandwerk und die Gesundheitshandwerke.
Formulare
Formulare und Anträge
Eintrag in die Handwerksrolle und in das Betriebsverzeichnis
Beitragsbefreiung für Existenzgründer
Löschung in der Handwerksrolle
Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO
Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO (zusätzliches Handwerk)
Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO (leitende Stellung)
Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 HwO (EU-Betriebe der Anlage A mit Niederlassung)
Betriebsleitererklärung (technische Verantwortung für die Ausübung des eingetragenen Handwerks)