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So funktioniert die Starthilfe für Gründer und Übernehmer
Das Land unterstützt junge Meisterinnen und Meister im Handwerk, die sich selbständig machen, mit einer Meistergründungsprämie. Die Starthilfe gibt es für Absolventen, die in Baden-Württemberg einen Betrieb gründen, übernehmen oder sich maßgeblich an einem Unternehmen beteiligen. Anträge können ab dem 1. Dezember 2020 gestellt werden.
Einmaliger Tilgungszuschuss zum Gründungsdarlehen
Die Meistergründungsprämie ist an Gründerprogramme der L-Bank gekoppelt. Sie wird als einmaliger Tilgungszuschuss zu einem zinsverbilligten Darlehen der Programme „Startfinanzierung 80“ und „Gründungsfinanzierung“ gewährt.
Die Förderung beträgt zehn Prozent des Bruttodarlehensbetrags, maximal jedoch 10.000 Euro. Bei Teamgründungen kann jeder antragsberechtigte Jungmeister die Meistergründungsprämie erhalten. Wenn für die Teamgründung nur ein Darlehen für das Unternehmen beantragt wird, erhöht sich der Tilgungszuschuss entsprechend.
Wirtschaftsministerium BW
Wer kann die Meisterprüfungsprämie beantragen?
Die Meistergründungsprämie können Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister beantragen, die sich in Baden-Württemberg selbstständig machen und innerhalb von 24 Monaten nach ihrer Meisterprüfung eine Darlehensförderung aus den Programmen „Startfinanzierung 80“ oder „Gründungsfinanzierung“ bei der L-Bank beantragen.
Gefördert werden Jungmeister,
- die einen Handwerksbetrieb gründen,
- einen bestehenden Betrieb übernehmen (zum Beispiel im Rahmen einer Nachfolgeregelung) oder
- sich an einem bestehenden Unternehmen beteiligen.
Es kommt auf das Gewerk an
Allerdings werden nicht alle Gründungen im Handwerk gefördert. Die Förderung beschränkt sich auf die Handwerke der Anlagen A („zulassungspflichtige Handwerke“) und B1 („zulassungsfreie Handwerke“ der Handwerksordnung (HwO). Gründende, die sich in Gewerken der Anlage B2, den „handwerksähnlichen Berufen“ selbständig machen, haben keinen Anspruch auf die Meistergründungsprämie.
Verzeichnisse der Gewerbe (HwO)
Zulassungspflichtige Handwerke (Anlage A)
Zulassungsfreie und handwerksähnliche Handwerke (Anlagen B1 und B2)
Nachweis der handwerklichen Voraussetzungen
Die Förderung setzt einen Nachweis der handwerklichen Voraussetzungen voraus. Diese vorgeschriebene Prüfung erfolgt in einem Beratungsgespräch oder einem „Check-up“ des geplanten Vorhabens durch die Betriebsberatung der Handwerkskammer. Im Anschluss erhalten die Gründer eine Bestätigung, die dem Förderantrag beigefügt werden muss.
Antragsteller aus dem Kammerbezirk der Handwerkskammer Reutlingen schicken das Formular im Original per Post an
Handwerkskammer Reutlingen
GB 5 Unternehmensberatung
Stichwort „Meistergründungsprämie“
Hindenburgstraße 58, 72762 Reutlingen
und vorab als Scan per E-Mail an beratung[at]hwk-reutlingen.de.
Bitte fügen Sie dem Antrag auch eine Kopie Ihres Meisterprüfungszeugnisses bei.
So läuft das Antragsverfahren ab
- Der Antrag auf Meistergründungsprämie wird – wie die Beantragung eines Förderdarlehens aus den Programmen „Startfinanzierung 80“ oder der „Gründungsfinanzierung“ der L-Bank - bei der Hausbank gestellt.
- Der unterschriebene Förderantrag muss spätestens 24 Monate nach der Meisterprüfung der L-Bank vorliegen.
- Bei Antragstellung müssen die Jungmeister zusätzlich eine Bestätigung der Handwerkskammer vorlegen, dass sie die handwerklichen Voraussetzungen für die Meistergründungsprämie erfüllen.
- Die Hausbank leitet den kompletten Antrag an die L-Bank weiter.
Bitte beachten: Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der für die Meistergründungsprämie verfügbaren Haushaltsmittel des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Entscheidend ist das Datum, ab dem der vollständige Antrag bei der L-Bank vorliegt.