Altforderungen überprüfen
Auf Grund der Bedeutung des Themas weist die Handwerkskammer Reutlingen Handwerksbetriebe noch einmal darauf hin, dass am 31. Dezember 2004 eine Vielzahl von Forderungen verjähren und danach nicht mehr durchsetzbar sind.
Betriebe sollten daher dringend ihre vorhandenen Außenstände auf noch bestehende Altforderungen überprüfen.
Es werden auch alle Forderungen verjähren, die bereits vor dem 1. Januar 2002, also vor Inkrafttreten des neuen Schuldrechts, entstanden sind. Das gilt auch dann, wenn sie vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind und sie zu diesem Zeitpunkt einer längeren Verjährungsfrist als nur drei Jahren unterlagen (unter Umständen bis zu 30 Jahren). Auch sie unterliegen der neuen Regelverjährung von drei Jahren.
Zu den wichtigsten der Verjährung unterliegenden Forderungen zählen u. a. Kaufpreis- und Werklohnforderungen, Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, z. B. rückständige Zinsen, für die früher eine vierjährige Verjährungsfrist galt, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (z. B. Verkehrsunfällen).
Betriebe müssen bis spätestens zum 31. Dezember 2004 jegliche bestehenden Forderungen gegenüber ihren Schuldnern gerichtlich geltend machen, wobei dies sowohl durch Klageerhebung, als auch durch einen Mahnbescheid erfolgen kann.
Nur auf diese Weise kann die eintretende Verjährung gehemmt und können Forderungen auch noch nach dem 31. Dezember 2004 durchgesetzt werden.
Weitere Informationen: Rechtsabteilung der Handwerkskammer Reutlingen, Telefon 07121/2412-232.