Arbeit auf Abruf: Ohne Regelung gelten 20 Stunden als vereinbart
Arbeit auf Abruf bringt mehr Flexibilität. Allerdings gibt es Grenzen. Fehlt eine vertragliche Regelung über den Arbeitsumfang, wird diese Lücke per Gesetz geschlossen, entschied das Bundesarbeitsgericht.
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt nach der gesetzlichen Regelung (§ 12 Abs. 1 S. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz) eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 18. Oktober 2023 (Az.: 5 AZR 22/23).
Eine abweichende Auslegung kommt laut BAG nur in Ausnahmefällen in Betracht. Allein aus dem Abrufverhalten des Arbeitgebers könne nicht geschlossen werden, dass er sich für alle Zukunft an eine höhere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit binden wolle. Ebenso wenig rechtfertige allein die Bereitschaft des Arbeitnehmers, in einem bestimmten Zeitraum mehr als die geschuldete Zeit zu arbeiten, die Annahme, er wolle sich dauerhaft in einem höheren zeitlichen Umfang als gesetzlich vorgesehen binden.
Etwas Abweichendes könne nur dann angenommen werden, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Parteien bei Vertragsschluss übereinstimmend eine andere wöchentliche Arbeitszeitdauer gewollt hätten.
Es ist vor diesem Hintergrund somit empfehlenswert, die Dauer der wöchentlichen Abrufarbeit schriftlich festzuhalten.
Bundesarbeitsgericht: Arbeit auf Abruf - Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit
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