Arbeitsagentur: Elektronische Meldung wird zum Standard
Ab dem 1. Januar 2023 müssen Arbeitsbescheinigungen, die zur Berechnung des Arbeitslosengeldes erforderlich sind, auf elektronischem Weg an die Arbeitsagentur übermittelt werden.
Das BEA-Verfahren („Bescheinigungen Elektronisch Annehmen“) der Bundesagentur für Arbeit kann bereits seit 2014 freiwillig von Arbeitgebern genutzt werden. Neu ist, dass die Möglichkeit, Arbeitsbescheinigungen, EU-Arbeitsbescheinigungen und Nebeneinkommensbescheinigungen wahlweise in Papierform auf den Weg zu bringen, zum Jahresende ausläuft. Die Pflicht zur digitalen Meldung gilt ab dem 1. Januar 2023 für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe oder Branche.
Bisher mussten Arbeitgeber, die das Verfahren optional genutzt haben, von Arbeitnehmern die Einwilligung zur Übermittlung der Daten einholen. Diese Abfrage entfällt nun.
Die digitale Übermittlung ist auf zwei Kanälen möglich:
- Wer eine gängige Software zur Entgeltabrechnung einsetzt, braucht in der Regel nichts zu tun, da der Datentransfer an die Bundesagentur als Standardbaustein integriert ist.
- Arbeitgeber, die keine Entgeltabrechnungssoftware einsetzen, können die elektronische Ausfüllhilfe auf sv.net nutzen, um diese Bescheinigungen und weitere Meldungen zur Sozialversicherung auf dem vorgeschriebenen elektronischen Weg verschlüsselt zu übermitteln.
sv.net: Elektronische Ausfüllhilfe
Für Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2022 enden, können Arbeitgeber die Bescheinigungen entweder in Papierform oder in maschineller Form einreichen. Das gilt auch für zu bescheinigende Nebeneinkommen für 2022.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit unter
www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/bea.
Dort sind auch FAQs und die Telefonnummer einer BEA-Hotline hinterlegt.