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07.12.2022

Arbeitszeiterfassung – was aus der BAG-Entscheidung folgt

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer genau zu erfassen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im September dieses Jahres entschieden. Nun liegt die Begründung vor. Was für Betriebe daraus folgt, lesen Sie hier.

Zwar bestimmt das Arbeitszeitgesetz unter anderem die Höchstarbeitszeit und regelt die Erfassung von Arbeitszeiten für einzelne Branchen und Beschäftigtengruppen, eine generelle Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung für alle Arbeitgeber ist darin allerdings nicht vorgesehen.

Das sogenannte „Stechuhr-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs vom Mai 2019 (EuGH, Az.: C-55/18) führt nun zu einer grundlegenden Änderung. Der EuGH hatte darin festgestellt, dass ein effektiver Arbeitsschutz nur gewährleistet werden kann, wenn die Arbeitszeit erfasst wird.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) greift in seiner Entscheidung vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) diese Argumentation auf und leitet aus dem Arbeitsschutzgesetz eine alle Arbeitgeber treffende Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit ab – ungeachtet des Arbeitszeitgesetzes, das keine generelle Aufzeichnungspflicht normiert.

Keine Übergangsfrist, aber ein weiter Gestaltungsspielraum

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Lage, den Beginn, die Dauer und das Ende der Arbeitszeit zu erfassen, und dies ab sofort. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen.

Bei der Ausgestaltung haben Unternehmen zum jetzigen Zeitpunkt einen weiten Gestaltungsspielraum. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu keine Beschränkungen vorgenommen. So kann die Erfassung delegiert werden (beispielsweise an Mitarbeiter). Ebenso schreiben die Richter nicht vor, wann und in welcher Form die Zeiterfassung zu erfolgen hat (beispielsweise per Hand, in einer Excel-Datei oder in einem elektronischen System).

Für Arbeitgeber im Handwerk ist von besonderer Bedeutung, dass bei der Auswahl der Form der Arbeitszeiterfassung vor allem die Besonderheiten der jeweils betroffenen Tätigkeitsbereiche der Arbeitnehmer und die Eigenheiten des Unternehmens – insbesondere seiner Größe – weiterhin berücksichtigt werden können.

Somit kann davon ausgegangen werden, dass die in vielen Handwerksbetrieben oft noch anzutreffenden händischen oder auf die Arbeitnehmer delegierten Formen der Arbeitsaufzeichnung bis auf weiteres rechtmäßig sein dürften. Eine allgemeine Pflicht zu Einführung elektronischer Arbeitszeiterfassungssysteme besteht jedenfalls nicht.

Es ist aber zu erwarten, dass das Bundesarbeitsministerium die Entscheidung zum Anlass nehmen wird, die gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeiterfassung neu zu regeln.

Fragen zum Thema beantwortet die Rechtsabteilung der Handwerkskammer, Telefon 07121 2412-230, recht[at]hwk-reutlingen.de.