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11.03.2025

Barrierefreie Webseiten: Was für Handwerksbetriebe wichtig ist

Menschen mit Handicap sollen E-Commerce-Angebote (sicher) nutzen können. Deshalb müssen Webseiten, über die Verbraucherverträge geschlossen werden, künftig barrierefrei gestaltet sein. Was geplant ist, zeigt unsere Übersicht.

Firmenwebseiten, über die Verbraucherverträge mittels E-Commerce geschlossen werden, müssen ab 29. Juni 2025 so ausgestaltet sein, dass sie von Menschen mit Beeinträchtigungen ohne Erschwernis genutzt werden können. "Kleinstunternehmen" sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

Rechtliche Grundlagen

Am 29. Juni 2025 treten das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) in Kraft. Diese Vorschriften setzen die EU-Richtlinie 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act – EAA) um.

Wozu Barrierefreiheit?

Durch die Vorgaben zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen soll die Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen am Wirtschaftsleben gestärkt werden. Ziel der neuen Regelungen ist es, unter anderem bestimmte Online-Angebote barrierefrei zu gestalten, so dass sie auch für Menschen mit Einschränkungen des Sehens, des Hörens, der Motorik oder kognitiven Beeinträchtigungen zugänglich sind und ohne Erschwernis genutzt werden können.

Regelungen gelten für Geräte und Webseiten

Schwerpunkt der Vorschriften sind Vorgaben für Hersteller zur barrierefreien Gestaltung bestimmter Geräte, wie etwa Selbstbedienungsterminals, Smartphones oder Notebooks. Darüber hinaus sind Betreiber von Webseiten zur barrierefreien Gestaltung des Webauftritts verpflichtet, sofern darauf Verbraucherverträge geschlossen werden können. Das betrifft

  • Online-Shops, in denen Verbraucherinnen und Verbraucher Produkte kaufen können und/oder die
  • Online-Buchung von Handwerksdienstleistungen, die für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden.

Firmenwebseiten von Handwerksbetrieben sind somit grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Vorschriften betroffen, sofern der Webauftritt solche Angebote umfasst.

Entscheidend ist, ob online B2C-Verträge geschlossen werden können. Dieses Kriterium erfüllen nicht alle Rubriken eines Internetauftritts. So zählen beispielsweise die Anmeldung zum Newsletter oder Stellenausschreibungen auf den Karriereseiten nicht zu den Seiten, die barrierefrei gestaltet sein müssen.

Ausnahme für "Kleinstunternehmen"

„Kleinstunternehmen“ sind von der Anwendung der neuen Vorschriften ausgenommen. Dazu zählen

  • Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und
  • entweder einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von bis zu 2 Millionen Euro.

Unternehmen, die nicht unter diese Definition fallen, bei denen die Einhaltung der neuen Anforderungen jedoch zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt, sind ebenfalls ausgenommen.

Welche Vorgaben müssen im Einzelnen umgesetzt werden?

Für die barrierefreie Gestaltung gelten die Vorgaben der Europäischen Norm EN 301 549, welche wiederum auf den internationalen Standard „Web Content Accessibility Guidelines“ (WCAG) verweist. Anforderungen sind unter anderem:

  • Verständliche und klare Struktur und Benutzeroberfläche der Webseite
  • Verständliche Beschriftung und Erklärung von Formularfeldern
  • Bedienbarkeit der Webseite sowohl per Tastatur als auch per Maus
  • Implementierung einer Spracheingabefunktion
  • Einsatz gut lesbarer Schriftarten und Möglichkeit der Änderung der Textgröße
  • Verwendung von hohen Farbkontrasten für Vorder- und Hintergrund
  • Anpassbarkeit von Zeichen- und Zeilenabständen
  • Untertitel bei multimedialen Inhalten Alternativtexte bei Bildern und Grafiken
  • Bereitstellung von Informationen in leichter Sprache

Die Europäische Norm EN 301 549 befindet sich derzeit in Überarbeitung, die nach aktuellem Stand Anfang 2026 abgeschlossen sein soll.

Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist verpflichtet, eine Auflistung wichtigsten Standards zu veröffentlichen, aus denen die Barrierefreiheitsanforderungen für Webseiten mit B2C-E-Commerce-Angeboten detailliert hervorgehen.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat ein Merkblatt sowie FAQ zum Thema zusammengestellt.

 ZDH Praxis Recht: Verpflichtende barrierefreie Gestaltung von Firmenwebseiten

 ZDH: Verpflichtende barrierefreie Gestaltung von Firmenwebseiten – FAQ

 Bundesfachstelle Barrierefreiheit