Barrierefreiheitsstärkungsgesetz kommt 2025
Sogenannte B2C-E-Commerce-Angebote (Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Privatpersonen, beispielsweise der Verkauf von Produkten oder Dienstleisungen an Endverbraucher) auf Webseiten von Handwerksbetrieben und -organisationen müssen ab Ende Juni 2025 so gestaltet sein, dass sie von Menschen mit Beeinträchtigungen ohne Erschwernis genutzt werden können. Kleinstunternehmen sind davon ausgenommen.
Durch dieses Gesetz soll die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Wirtschaftsleben gestärkt werden.
Schwerpunkt der neuen Vorschriften sind Vorgaben für Hersteller zur barrierefreien Gestaltung bestimmter Produkte, wie etwa Selbstbedienungsterminals, Smartphones oder Notebooks. Darüber hinaus werden jedoch auch Barrierefreiheitsanforderungen für private und öffentliche Wirtschaftsakteure vorgeschrieben, wenn sie „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ gegenüber Verbrauchern anbieten. In der Folge gelten die neuen Verpflichtungen insbesondere für B2C-Online-Shops und sonstige Dienstleistungen, die von Verbrauchern online gebucht und gezahlt werden können. Insofern können im Handwerk sowohl Handwerksbetriebe als auch Handwerksorganisationen betroffen sein, sofern sie entsprechende E-Commerce-Angebote für Verbraucher vorhalten.
Ausnahmen für Handwerksbetriebe
Kleinstunternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft, sind von den Vorschriften ausgenommen.
Leitlinien für die Anwendung des Barrieriefreiheitsstärkungsgesetzes
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2022