Berufsschule: Freistellungspflicht gilt für alle Lernformate
Fällt der Präsenzunterricht aus, fällt keineswegs die Berufsschule aus. Es wird nur anders gelernt. Für die Teilnahme an den neuen Unterrichtsformaten müssen Betriebe ihren Auszubildenden wie bisher die erforderliche Zeit einräumen.
Corona hat den Schulbetrieb verändert. Lernmaterialien und digitale Kanäle ergänzen oder ersetzen den Präsenzunterricht. Die Verpflichtung der Betriebe zur Freistellung von Auszubildenden bleibt hiervon unberührt. Sie müssen das Lernen in allen angebotenen Formaten ermöglichen. Das ergibt sich aus dem § 15 Berufsbildungsgesetz.
In den meisten Fällen dürfte sich die Lernzeit in den Betrieb verlagern. Sollte dies nicht möglich sein, etwa weil es an geeigneten Räumlichkeiten fehlt, kann der Auszubildende auch an einem anderen Ort, quasi im Home-Office, lernen. Unabhängig davon, wo gelernt wird, handelt es sich um Zeit, die für die Berufsschule vorgesehen ist. Dieses Budget kann nicht einfach der betrieblichen Ausbildung zugeschlagen werden.
Betriebe sollten ihre Auszubildenden grundsätzlich im selben zeitlichen Umfang wie für den Präsenzunterricht freistellen. Bei Unklarheiten empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der jeweiligen Berufsschule.
Ansprechpartner ist Karl-Heinz Goller, Ausbildungsabteilung, Telefon 07121 2412-261, karl-heinz.goller[at]hwk-reutlingen.de.