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11.11.2020

Betriebe müssen wiederholte Kurzarbeit erneut anzeigen

Viele Unternehmen befinden sich Corona-bedingt in diesem Herbst zum zweiten Mal in Kurzarbeit. Die Arbeitsagentur weist darauf hin, dass nach einer dreimonatigen Unterbrechung der erwartete Arbeitsanfall neu angezeigt werden muss.

Betriebe, die bereits in der Vergangenheit Kurzarbeit angezeigt hatten, müssen beachten, dass bei Unterbrechungen des Bezugs von Kurzarbeitergeld (KUG) von mindestens drei zusammenhängenden Monaten der bisherige Anspruch endet. Dies gilt auch, wenn die Kurzarbeit ursprünglich für einen längeren Zeitraum bewilligt wurde.

Bei neuen Arbeitsausfällen nach einer mehr als dreimonatigen Unterbrechung müssen daher die Voraussetzungen neu nachgewiesen und fristgerecht innerhalb des ersten Monats angezeigt werden; dafür beginnt dann aber auch die Bezugsdauer von neuem.

Beispiel: Ein Betrieb hat im März 2020 für den Zeitraum von März bis Dezember Kurzarbeit angezeigt; dieser Zeitraum wurde von der Agentur für Arbeit auch bewilligt. Seit August wird in dem Betrieb allerdings wieder voll gearbeitet. Wird ab November erneut Kurzarbeit nötig, muss sie im November erneut angezeigt werden. Erst nach dieser Anzeige kann dann monatlich nachträglich eine Abrechnung des KUG erfolgen.

Die Unterbrechung bzw. Neuanzeige von Kurzarbeit wirkt sich nicht auf die individuellen Leistungssätze aus. Mitarbeiter erhalten ab dem vierten bzw. siebten Bezugsmonat erhöhte Zahlungen. Der Bezug wird also fortgeschrieben.

Kurzarbeitergeld wird auf Wirtschaftshilfe angerechnet

Betriebe, die vom angeordneten Teil-Lockdown betroffen sind und die von der Bundesregierung beschlossene außerordentliche Wirtschaftshilfe beantragen, beziehen Kurzarbeitergeld wie bisher auch, müssen diese Leistung aber bei der Beantragung derUmsatzausfallentschädigung angeben. Das KUG wird in der Folge bei der Berechnung der Wirtschaftshilfe angerechnet.

 Bundesagentur für Arbeit: Kurzarbeitergeld