Betriebsfeste: Wann feiert der Fiskus mit?
Die nächste Weihnachtsfeier kommt bestimmt. Wenn das Finanzamt außen vor bleiben soll, sind einige Regeln zu beachten.
Grundsätzlich gilt: Zuwendungen anlässlich eines Betriebsausfluges oder der Weihnachtsfeier gehören zum Arbeitslohn und sind damit steuerpflichtig. Jedoch geht das Finanzamt geht leer aus, wenn die Kosten inklusive Umsatzsteuer pro Arbeitnehmer und Jahr die aktuelle Freigrenze von 110 Euro nicht übersteigen. Zeigt sich der Chef spendabler und gibt mehr Geld aus, muss der gesamte Betrag versteuert werden.
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich im vergangenen Jahr mit der Frage beschäftigt, wann ein zu versteuernder geldwerter Vorteil entsteht (Az. VI R94/10 und VI 7/11). Danach sind die Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung, wie beispielsweise Mietkosten für einen Saal und oder das Honorar für eine Eventagentur, die mit der Organisation beauftragt wurde, grundsätzlich nicht anzurechnen. Außerdem sind die anrechenbaren Kosten unter allen Teilnehmern, also auch den Familienangehörigen und sonstigen Begleitpersonen, aufzuteilen. Jedoch dürfen deren Kostenanteile nicht dem Arbeitnehmer zugerechnet werden.
Der BFH erhöhte faktisch die Obergrenze für steuerfreie Zuwendungen, da nicht alle anfallenden Kosten bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils berücksichtigt werden müssen. Davon profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Neue Regeln ab 2015
Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2015 sieht zum 1. Januar 2015 eine Anhebung der Freigrenzen auf 150 Euro pro Arbeitnehmer vor. Trotzdem dürfte künftig häufiger als bisher Lohnsteuer fällig werden. Denn die für Steuerzahler günstigere Rechtsprechung des BFH fand bei der Neuregelung keine Berücksichtigung. So sollen ab dem nächsten Jahr wieder die Gesamtkosten der Veranstaltung inklusive der Kosten für Begleitpersonen zugrunde gelegt werden.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks behandelt die beiden BFH-Urteile ausführlich auf seinen Internetseiten.