Ab dem 30. März 2019 gelten nicht mehr die Regelungen über innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe

12.11.2018

Brexit und was dann? So wirkt sich der Brexit auf den Im- und Export aus

Am 30. März 2019 verlässt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland die Europäische Union. Unabhängig davon, wie genau die zukünftigen Beziehungen zwischen Großbritannien und der EU sein werden, steht jetzt schon fest: Der Brexit wird in vielen Bereichen gravierende Auswirkungen auf die betriebliche Praxis der Unternehmen haben, denn mit dem Austrittsdatum wird das Vereinigte Königreich zu einem "Drittland" gegenüber den übrigen EU-Ländern. EU-Recht kann ab dann nicht mehr angewendet werden.

Dies gilt insbesondere für den gegenseitigen Warenverkehr. Künftig werden Zollanmeldungen und Zollabfertigungen erforderlich – ab dem 30. März 2019, spätestens jedoch nach Ablauf einer möglichen Übergangsphase bis Ende 2020.

Eingehende Kenntnisse des EU-Zollrechts, beispielsweise im Hinblick auf anwendbare Zollverfahren und zollrechtliche Bewilligungen oder zu Fragen der Umsatzbesteuerung bei gegenseitigen Liefergeschäften, sind Voraussetzung, um Geschäftsabläufe erfolgreich an die neuen Rahmenbedingungen anzupassen. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen, die bislang kaum Erfahrungen mit Geschäften außerhalb des EU-Binnenmarktes haben, müssen sich auf diese Herausforderungen rechtzeitig einstellen.

Geplante Änderungen bisher nicht bekannt

Auch an das Umsatzsteuerrecht ist das Vereinigte Königreich dann nicht mehr gebunden und kann es frei gestalten. Das gilt beispielsweise für die Besteuerung der Umsätze ausländischer Unternehmen im Königreich, die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, Befreiungstatbeständige und Steuersätze. Bisher ist über geplante Änderungen im Bereich des Umsatzsteuerrechts jedoch noch nichts bekannt.

Rechtzeitige Abwicklung der Geschäfte

Alle Unternehmen sollten deshalb die Abwicklung ihrer Geschäfte in Bezug auf das Vereinigte Königreich rechtzeitig planen, insbesondere dann, wenn sie um den Zeitpunkt des voraussichtlichen Austritts aus der EU erfolgen.

 

Weitere Information:

http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollverfahren/zollverfahren_node.html

sowie der britischen Steuerverwaltung

https://www.gov.uk/topic/business-tax/vat

 

Ansprechpartnerin ist Sylvia Weinhold, Betriebsberatung, Telefon: 07121-2412-133, sylvia.weinhold@hwk-reutlingen.de