Bußgeld wegen offenen E-Mail-Verteilers
Der Versand eines Rundschreibens kam einer Arbeitnehmerin teuer zu stehen. Sie hatte ihren umfangreichen E-Mail-Verteiler in das „AN-Feld“ gesetzt und damit die E-Mail-Adressen an alle Empfänger übermittelt. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht verhängte daraufhin ein Bußgeld.
Die Rechtslage: E-Mail-Adressen, die sich in erheblichem Umfang aus Vornamen und Nachnamen zusammensetzen, sind als personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts anzusehen. Diese personenbezogenen Daten dürfen an Dritte nur dann übermittelt werden, wenn eine Einwilligung vorliegt oder eine gesetzliche Grundlage gegeben ist. Beide Voraussetzungen lagen nicht vor, teilt die Behörde in einer Pressemitteilung mit.
Erschwerend hinzu kam der Umfang des Verteilers. Das ausgedruckte Schreiben umfasste rund zehn Seiten, davon beanspruchten die E-Mail-Adressen der Kunden rund neuneinhalb Seiten. Aus diesem Grund beließen es die bayerischen Datenschützer in diesem Fall nicht bei einer folgenlosen Feststellung der datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit, sondern verhängten ein Bußgeld.
„BCC“-Feld nutzen
Betriebe, die Rundschreiben per E-Mail verschicken, sollte daher darauf achten: Bei Eintragung der E-Mail-Adressen in das „AN-Feld“ oder das „CC-Feld“ sehen sowohl die unmittelbaren Empfänger („AN-Feld“) als auch die Empfänger der Kopien („CC-Feld“) dieser Mail, an wen die Mail sonst noch geschickt wurde. Nur bei Eintragung der E-Mail-Adressen in das „BCC-Feld“ (englisch: Blind Carbon Copy, dt. sinngemäß Blindkopie) wird die Übertragung der E-Mail-Adressen an die Empfänger unterdrückt, so dass keiner erkennen kann, an wen diese Mail sonst noch geschickt wurde.
Da der Datenschutz Chefsache sein sollte, kündigen die bayerischen Datenschützer in einem vergleichbaren Fall an, einen weiteren Bußgeldbescheid gegen die Geschäftsführung zu erlassen.
Ansprechpartner ist Richard Schweizer, Rechtsabteilung, Telefon 07121 2412-232, E-Mail.