Corona: Wer seinen Impfstatus angeben muss
Geimpft oder nicht, an den meisten Arbeitsplätzen ist das reine Privatsache. Eine Ausnahme sieht das Infektionsschutzgesetz in Alten- und Pflegeheimen vor. Und die betrifft auch Handwerksbetriebe, die in solchen Einrichtungen tätig sind.
Das Infektionsschutzgesetzes (§ 36 Abs. 3 IfSG) ermöglicht ein Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf- und Serostatus eines Beschäftigten in Bezug auf COVID-19 in bestimmten Einrichtungen. Dazu zählen beispielsweise Alten- und Pflegeheime sowie Behinderteneinrichtungen. Ziel der Vorschrift ist es, gefährdete Personengruppen zu schützen, beispielsweise indem nicht immunisierte Beschäftigte in bestimmten Bereichen nicht eingesetzt werden.
Aus diesem Grund beschränkt sich die Regelung nicht nur auf die Heimbetreiber und ihre Beschäftigten, sondern schließt auch externe Dienstleister mit ein, die in solchen Einrichtungen „nicht nur vorübergehend“ tätig sind, also etwa Gesundheitshandwerker, Gebäude- und Textilreiniger. Diese Auslegung bestätigte das Bundesgesundheitsministerium nun auf eine Anfrage des Zentralverbands des Deutschen Handwerks.
Für Werkvertragsnehmer bedeutet das: sie dürfen den Impfstatus ihrer Beschäftigten abfragen, diese Informationen verarbeiten und an den Auftraggeber der im § 36 Abs. 1 und 2 genannten Einrichtungen übermitteln.
Darüber hinaus besteht ein Fragerecht nach dem Impfstatus des Arbeitgebers im Quarantänefall des Arbeitnehmers, so zumindest die Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums und der Landesregierung Baden-Württemberg.
Fragen zum Infektionsschutzgesetz beantwortet die Rechtsabteilung, Telefon 07121 2412-230, recht[at]hwk-reutlingen.de.