Datenschutz im Betrieb: Der Blick ins elektronische Postfach soll die Ausnahme bleiben
Viele Jahre wurde das Thema Datenschutz in der Öffentlichkeit und in so manchem Betrieb eher stiefmütterlich behandelt. Zwar hatte der Bundesdatenschutzbeauftragte dies immer wieder kritisiert, und der Landesdatenschutzbeauftragte Niedersachsens befürchtete angesichts einer ungehemmt fortschreitenden Digitalisierung sogar den völlig ungeschützten „gläsernen Arbeitnehmer“. Doch meist blieb es dabei: die Mahnungen und Warnungen verhallten, der Datenschutz fristete sein Schattendasein.
Dies hat sich gründlich geändert. Die zuletzt bekannt gewordenen Datenschutzskandale in Konzernen haben die Öffentlichkeit gehörig aufgeschreckt. Die Einsicht, dass klare Regeln erforderlich sind, mündete nun in einer Festschreibung des Arbeitnehmerdatenschutzes im Bundesdatenschutzgesetz. Am 1. September 2009 ist der neue § 32 BDSG als Grundsatzparagraph in Kraft getreten.
§ 32 BDSG schränkt nunmehr insbesondere die Überwachungsmöglichkeiten seitens des Arbeitgebers bezüglich der Internetnutzung seiner Arbeitnehmer ein. Zwar darf der Arbeitgeber nach wie vor Daten seiner Beschäftigten erheben, verarbeiten und nutzen, sofern dies für die Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses notwendig ist. Jedoch dürfen darüber hinaus nur dann Daten erhoben, also beispielsweise E-Mails der Arbeitnehmer kontrolliert werden, wenn starke Verdachtsmomente einer Straftat des Arbeitnehmers vorliegen.
Zwar droht dem Arbeitgeber bei einem möglichen Verstoß gegen § 32 BDSG nach der aktuellen Gesetzeslage kein Bußgeld, jedoch ist zu erwarten, dass die Arbeitsgerichte Beweise, die unter Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift erlangt wurden, nicht zulassen. Die kann dann eine Niederlage im arbeitsgerichtlichen Verfahren, z.B. im Falle eines Kündigungsschutzverfahrens, nach sich ziehen.
Richard Schweizer, Rechtsexperte der Handwerkskammer Reutlingen, rät Arbeitgebern deshalb, vor einer möglichen Kontrolle von E-Mail- oder Internetverhalten ihrer Arbeitnehmer sehr sorgfältig darauf zu achten, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. „Der Blick in das elektronische Postfach des Arbeitnehmers setzt immer gute Gründe voraus“, fasst der Jurist zusammen. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn der Verdacht einer erheblichen Straftat vorliege, der dann seitens des Arbeitgebers auch genauestens dokumentiert sein müsse.
Ansprechpartner ist Richard Schweizer, Telefon 07121 2412-232, richard.schweizer[at]hwk-reutlingen.de.
§ 32 BDSG