Foto: Tomasz Zajda / Fotolia

19.10.2018

Datenschutz: Kunden müssen einwilligen, Betriebe müssen es beweisen

Wer sich auf die Einwilligung zur Datenverarbeitung beruft, muss auch beweisen, dass diese Einwilligung vorliegt. Einem Friseur, der ein Video mit einer Kundin auf Facebook veröffentlichte, ist dies vor dem Landgericht Frankfurt nicht gelungen.

Mit den Arbeiten des eigenen Salons werben, das kommt bei Kunden gut an, dachte sich wohl der Friseur und dokumentierte die Haarverlängerung einer Kundin in einer Fotoserie und in bewegten Bildern. Beides machte er auf seiner Facebook-Fanpage öffentlich.

Dagegen setzte sich die Kundin zur Wehr und verlangte, die Einträge zu entfernen. Mehrfach habe sie vor Ort darum gebeten, die Fotoaufnahmen zu unterlassen, erklärte die Kundin. Dass eine weitere Kamera im Einsatz war, habe sie erst bemerkt, als sie das Video entdeckte. Diese Aufnahmen seien heimlich, von ihr unbemerkt und gegen ihren Willen erfolgt, gab die Frau zu Protokoll.

In einer einstweiligen Verfügung wurde dem Friseur untersagt, die Medien zu veröffentlichen. Sein Widerspruch, in dem er argumentierte, solche Aufnahmen seien gängige Praxis bei sogenannten „Haarmodell-Terminen“, blieb letztlich erfolglos. Auch seine Behauptung, die Kundin habe im Beisein von zwei Angestellten des Betriebs signalisiert, dass sie kein Problem damit habe, überzeugte die Richter nicht. Denn einen belastbaren Nachweis der Einwilligung – etwa ein Schriftstück - konnte der Friseur nicht erbringen. Zur mündlichen Verhandlung vor Gericht war er erst gar nicht erschienen.

Unternehmern, die Foto- oder Videoaufnahmen mit Kunden produzieren und diese zu Werbezwecken einsetzen wollen, sollte also klar sein: eine Einwilligung zur Datenverarbeitung ist nichts wert, wenn sie nicht bewiesen werden kann. Wer nachträglichen Streitereien aus dem Weg gehen will, informiert die Kunden vorab über die Produktion und die Datenverwendung und lässt sich die Einwilligung schriftlich geben.

 Landgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 13. September 2018 - 2-03 O 283/18 – 

Informationen zum Datenschutzrecht, Leitfäden, Merkblätter und Checklisten für Betriebe finden Sie unter
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Ansprechpartner ist Richard Schweizer, Rechtsabteilung, Telefon 07121 2412-232, richard.schweizer[at]hwk-reutlingen.de