Datenschutz: Vorgaben für kleine Betriebe gelockert
Der Bundesrat hat Änderungen des Datenschutzrechts zugestimmt, die vor allem kleine Unternehmen entlasten. So wurde die Schwelle, ab der ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss, von zehn auf 20 Mitarbeiter erhöht.
Wenn ein Betrieb mehr als 20 Personen beschäftigt, die ständig Daten automatisiert verarbeiten, muss ein Datenschutzbeauftragter benannt werden. Unter den Begriff „automatisierte Verarbeitung“ fällt beispielsweise die Nutzung digitaler Kundendateien am Personal-Computer, mit einem Tablet oder Smartphone oder mit einem Kopierer, der über einen Speicher verfügt.
Als „ständig“ befasst gelten nur solche Mitarbeiter, deren Haupttätigkeit die Verarbeitung von Daten ist. Dies ist bei Mitarbeitern der Lohnbuchhaltung oder der Personalabteilung der Fall. Davon zu unterscheiden sind die Mitarbeiter, die personenbezogene Daten lediglich zur Ausübung einer handwerklichen Tätigkeit nutzen. Sie fallen grundsätzlich nicht unter diese Regelung.
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten müssen auf der Webseite des Unternehmens veröffentlicht und auch dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Stuttgart mitgeteilt werden.
Eine weitere Erleichterung betrifft die Form, in der Beschäftigte zur Verarbeitung ihrer Daten im Unternehmen einwilligen. Bislang war die Schriftform vorgesehen. Nun kann die Einwilligung auch in elektronischer Form, also per E-Mail, erfolgen.
Informationen zum Datenschutzrecht
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat seinen Leitfaden zum neuen Datenschutzrecht aktualisiert. Die Broschüre bietet einen Überblick über die wichtigsten datenschutzrechtlichen Aspekte in der betrieblichen Praxis sowie zahlreiche Musterschreiben und Textbausteine.
ZDH-Leitfaden „Das neue Datenschutzrecht“ (Stand: Juli 2019)
Ansprechpartner ist Richard Schweizer, Rechtsabteilung, Telefon 07121 2412-232, richard.schweizer[at]hwk-reutlingen.de