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25.06.2024

Digitale-Dienste-Gesetz: Neue Regeln für Webseiten

Mitte Mai trat das Digitale-Dienste-Gesetz in Kraft. Es ersetzt und ändert bisherige Normen. Die Neuerungen sind für nahezu alle Unternehmen relevant, da sie das Impressum und die Datenschutzerklärung betreffen.

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ergänzt und konkretisiert den europäischen „Digital-Service-Act“ (DSA). Aus „Telemediendiensten“ werden nun „digitale Dienste“. Normen, die zuvor im Telemediengesetz (TMG) und Telekommunikation-Telemedien-Gesetz (TTDSG) geregelt waren, stehen nun im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und im Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).

Und was ändert sich praktisch? Wurden die bislang geltenden Normen auf der Unternehmenswebseite zitiert, müssen sie nun durch die neuen Normen ersetzt werden.

Impressum

Die Impressumspflicht und der Inhalt des Impressums waren bislang in § 5 TMG und sind nun in § 5 DDG geregelt. Inhaltlich ändert sich nichts an der Impressumspflicht, die für jeden nicht privaten Anbieter digitaler Dienste, also jeden Betreiber einer Webseite oder eines Social-Media-Auftritts gilt.

Was ist zu tun?

Haben Unternehmen ihr Impressum bislang mit den Worten „Angaben gem. § 5 TMG“ oder „Inhaltlich verantwortlich gem. § 5 TMG“ eingeleitet, muss dieses zu „Angaben gem. § 5 DDG“ oder „Inhaltlich verantwortlich gem. § 5 DDG“ geändert werden.

Muss die Rechtsnorm überhaupt angegeben werden?

Es gibt keine gesetzliche Pflicht für die gängige Praxis, eine Rechtsnorm im Impressum anzugeben oder einem Impressum voranzustellen. Eine allgemeine Bezeichnung als Impressum oder Anbieterkennzeichnung ist ausreichend.

Umgekehrt gilt: Wer auf die Nennung der Rechtsgrundlage nicht verzichten möchte, muss diesen Hinweis dringend aktualisieren, um möglichen Abmahnungen und Bußgeldern vorzubeugen.

Datenschutzerklärung

Anderes verhält es sich mit der Datenschutzerklärung. Um dem Informationsanspruch der Betroffenen gerecht zu werden, muss für die Verarbeitung personenbezogener Daten die Rechtfertigungsgrundlage in der Datenschutzerklärung angegeben werden.

Als Rechtsgrundlagen dienten bislang Art. 6 Abs. 1 DSGVO und § 25 TTDSG. Durch die Änderungen des DDG ist nun das TDDDG zu zitieren. Die Rechtsgrundlagen sind damit Art. 6 Abs. 1 DSGVO und § 25 TDDDG.

 ZDH Praxis Recht: Impressumspflicht auf Webseiten (Juli 2024)

Fragen zu Impressum und Datenschutzerklärung beantwortet die Rechtsabteilung der Handwerkskammer, Telefon 07121 2412-230, recht[at]hwk-reutlingen.de.