Ehepartner als Empfangsboten
Kündigungen müssen dem Arbeitnehmer zugehen, um wirksam zu werden. Nicht in jedem Fall muss der Arbeitgeber dafür den direkten Weg wählen. Die Übergabe des Schreibens an den Ehepartner an dessen Arbeitsplatz reicht aus, urteilte jüngst das Bundesarbeitsgericht.
Der Sachverhalt: Ein Unternehmen hatte am 31. Januar 2008 ein Arbeitsverhältnis ordentlich zum 29. Februar 2008 gekündigt. Das Kündigungsschreiben wurde am selben Tag durch einen Boten persönlich übergeben, und zwar nicht der zu kündigenden Arbeitnehmerin, sondern deren Ehemann an dessen Arbeitsplatz. Die Kündigung erreichte die Gekündigte erst am 1. Februar 2008, weil der Ehemann das Schreiben nicht am selben Tag, sondern einen Tag später weitergab. Die Arbeitnehmerin vertrat nun die Auffassung, dass aufgrund der verspäteten Übergabe das Arbeitsverhältnis erst zum 31. März 2008 wirksam beendet worden sei - und klagte.
Übergabe außerhalb der ehelichen Wohnung möglich
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab (Az.: 6 AZR 687/09). Zwar werde eine Kündigung unter Abwesenden erst mit dem Zugang wirksam. Diese Anforderung sei allerdings bereits dann erfüllt, wenn das Schreiben, wie im vorliegenden Fall, nicht der Adressatin, sondern dem in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner ausgehändigt wurde. Es komme allein darauf an, dass unter gewöhnlichen Umständen mit der Weitergabe des Schreibens am selben Tag gerechnet werden könne. Dass das Kündigungsschreiben dem Ehegatten am Arbeitsplatz und damit außerhalb der ehelichen Wohnung übergeben wurde, spiele hingegen keine Rolle. Die Entscheidung der Bundesrichter: die Kündigung zum 29. Februar 2008 war rechtens.
Unklarheiten vermeiden
Richard Schweizer, Justiziar der Handwerkskammer Reutlingen, rät Arbeitgebern aus mehreren Gründen davon ab, diesem Beispiel nachzueifern. Denn nach wie vor trage allein der Kündigende das Risiko des Kündigungszugangs. Ob bei jeder Ehe oder Lebenspartnerschaft davon ausgegangen werden dürfe, dass das Schreiben unmittelbar weitergeleitet wird, sei zumindest fraglich. „Um Unsicherheiten zu vermeiden, sollte die Kündigung deshalb direkt, möglichst persönlich und nachweislich, zugestellt werden“, empfiehlt Schweizer. Auch der durch Zeugen dokumentierte Einwurf in den Briefkasten des Arbeitnehmers reicht grundsätzlich als Zugangsnachweis aus. Nicht zuletzt sei es in jedem Fall auch eine Frage des Stils, wie die Nachricht übermittelt wird. „Der Umweg über einen Empfangsboten sollte eigentlich nicht das Mittel der Wahl sein.“
Ansprechpartner: Richard Schweizer, Rechtsabteilung, Telefon 07121/2412-232, E-Mail: richard.schweizer(at)hwk-reutlingen.de