EU lockert Tachografenpflicht für Handwerker
Die Europäische Union lockert die Tachografenpflicht für Handwerker. Die bereits bestehenden Ausnahmen werden zum 2. März 2015 auf Fahrten im Umkreis von bis zu 100 Kilometern ausgeweitet.
Die EU-Verordnung 165/2014 vom 4. Februar 2014 sieht für Fahrzeuge ab einer Gesamtmasse von 3,5 Tonnen eine Tachografenpflicht vor. Ausnahmen gelten für Handwerker, die Material, Ausrüstung und Maschinen zur Ausübung ihres Berufs transportieren – und deshalb keine hauptberuflichen Fahrer sind. Sie müssen ihre Lenk- und Ruhezeiten nicht durchgängig dokumentieren.
Zum 2. März tritt nun eine erweiterte „Handwerkerregelung“ in Kraft. Danach sind Fahrten bis zu einer Entfernung von 100 Kilometern vom Unternehmenssitz (statt bisher 50 Kilometer) möglich, ohne dass das Fahrzeug über einen Fahrtenschreiber oder einen digitalen Tachografen verfügen und die Fahrt entsprechend aufgezeichnet werden muss. Die Ausnahmeregelung gilt unverändert für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu maximal 7,5 Tonnen.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks weist darauf hin, dass die deutsche Fahrpersonalverordnung noch nicht in angepasster Form veröffentlicht wurde. Dies soll in den nächsten Wochen geschehen. Unabhängig davon gelten die neuen EU-Regeln ab dem 2. März unmittelbar auch in Deutschland.
Tachografenpflicht – oder nicht? Ein Schaubild des Zentralverband des Deutschen Handwerks hilft Betrieben, sich im Dickicht der Regelungen zurechtzufinden.