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17.07.2013

Ferienjobber: Was Betriebe beachten müssen

Endlich Urlaub. Damit beginnt auch wieder die Zeit der Ferienjobber. Unsere Rechtsabteilung hat die wichtigsten Bestimmungen zusammengefasst.

Ferienjobs sind in aller Regel befristet. Eine Befristung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung vor Arbeitsaufnahme.  Der Vertrag sollte mindestens Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses, die Art der Tätigkeit und die Vergütung regeln. Bitte beachten: Ein solcher Vertrag wäre grundsätzlich nur außerordentlich kündbar. Wer sich die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung offenhalten will, muss diese ebenfalls ausdrücklich vereinbaren.

Schutzbestimmungen beachten

Für einen Ferienjob müssen die Jugendlichen mindestens 15 Jahre alt sein. Wenn sie noch nicht 18 und vollzeitschulpflichtig sind, dürfen sie mit Erlaubnis der Eltern in den Schulferien für höchstens vier Wochen (20 Arbeitstage im Kalenderjahr) beschäftigt werden. Gefährliche und schwere Arbeiten, wie beispielsweise das Bewegen schwerer Lasten, unfallgefährdete Tätigkeiten, Arbeit in Hitze, Kälte, Nässe oder Staub sowie der Umgang mit schädlichen Stoffen sowie Arbeiten im Akkord, sind verboten.

Auch die Arbeitszeiten sind reglementiert: Montags bis freitags dürfen Jugendliche von 6.00 bis 20.00 Uhr für maximal 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche arbeiten, Wochenend-, Nachtarbeit und Überstunden sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten für 16- und 17-Jährige, die einen Ferienjob in mehrschichtigen Betrieben oder Bäckereien haben.

Urlaub und Vergütung

Aushilfskräfte haben Anspruch auf Urlaub. Die Mindeststandards für Volljährige sind im  Bundesurlaubsgesetz geregelt. Der Urlaubsanspruch bei einer 5-Tage-Woche beträgt 1/12 von 20 Werktagen für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat. Für jüngere Ferienjobber gelten die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Bitte beachten: Sind Vergütung und Urlaub per Tarifvertrag geregelt, gelten diese Bestimmungen möglicherweise auch für Aushilfen.

Schüler, die für ihre Arbeit ein Entgelt erhalten, sind grundsätzlich sozialversicherungs- und steuerpflichtig: Schüler, die regelmäßig stundenweise tätig sind und pro Monat nicht mehr als 450 Euro erhalten, gelten als „Minijobber“.

Die meisten Ferienjobber dürften von den Regelungen für „kurzfristig Beschäftigte“ profitieren. Ist die Tätigkeit zeitlich auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahrs angelegt, fallen unabhängig von der Höhe des Einkommens keine Sozialabgaben an. Wichtig für Arbeitgeber: die Aushilfe muss bei der Minijobzentrale an- und abgemeldet werden.

Ein kostenfreies Merkblatt zum Thema schicken wir Ihnen gerne zu: Marion Gerbert, Rechtabteilung, Telefon 07121 2412-233 (vormittags), E-Mail.