Flüchtlinge ausbilden: Merkblatt zur 3+2-Regelung
Die sogenannte 3+2-Regelung sorgt dafür, dass Geflüchtete in Ausbildung nicht abgeschoben werden. Allerdings sind einige Besonderheiten zu beachten. Ein Merkblatt des Handwerkstages erläutert die Rechtslage.
Eine Duldung nach der 3+2-Regelung (§ 60a Abs. 2 Satz 4 Aufenthaltsgesetz) setzt einen negativen Asylbescheid und damit ein abgeschlossenes Verfahren voraus. Vor Ausbildungsbeginn muss die Zustimmung der Ausländerbehörde eingeholt werden. Dies gilt auch für Geflüchtete, die während des Asylverfahrens eine Ausbildung aufgenommen haben und diese nach der Ablehnung fortsetzen wollen.
Ausgenommen sind mehrere Gruppen, wie beispielsweise Geflüchtete aus sicheren Herkunftsländern und Schüler der einjährigen Berufsfachschule. Abgelehnte Asylbewerber, bei denen bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen oder getroffen wurden, fallen ebenfalls nicht unter die 3+2-Regelung.
Die Duldung nach der 3+2-Regelung ist an das Ausbildungsverhältnis gekoppelt. Wird eine Ausbildung nicht betrieben oder abgebrochen, muss dies unverzüglich der Ausländerbehörde schriftlich mitgeteilt werden.
Die Regelungen sind komplex. Außerdem ist die Duldung nach der 3+2-Regelung immer auch eine Einzelfallentscheidung. Daher sollten rechtliche Fragen immer frühzeitig mit der Ausländerbehörde geklärt werden.
BWHT-Merkblatt „Umsetzung der 3+2-Regelung" (Stand: März 2017)
Ansprechpartner ist Rainer Neth, stellv. Hauptgeschäftsführer, Telefon 07121 2412-210, rainer.neth[at]hwk-reutlingen.de.
Weitere Informationen zur Ausbildung und Beschäftigung von Flüchtlingen finden hier.