Geldwäschegesetz: Meldepflichten für Betriebe
Inhaber, Gesellschafter, Teilhaber – das sogenannte Transparenzregister erfasst wirtschaftlich Berechtige von Gesellschaften und sonstige juristische Personen und weist diese öffentlich aus. Was bei der Meldung zu beachten ist, lesen sie hier.
Im Juni 2017 ist das Geldwäschegesetz in Kraft getreten. Es enthält neue Meldepflichten. Diese sollen Geldwäsche verhindern und Terrorismusfinanzierungen aufdecken. Nach dem Gesetz müssen Gesellschaften oder sonstige juristische Personen ihre wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister eintragen.
Dieses erfasst zentral Angaben über wirtschaftlich Berechtige und macht diese öffentlich zugänglich. Seit dem 27. Dezember 2017 sind Eintragungen im Transparenzregister auch einzusehen.
Wer ist zur Eintragung verpflichtet?
Zur Eintragung verpflichtet sind juristische Personen des Privatrechts wie eine GmbH oder AG, eingetragene Personengesellschaften wie eine GmbH & Co. KG, OHG und KG oder Partnergesellschaften sowie Trustees und Treuhänder. Keine Meldepflicht besteht für die GbR und stille Gesellschaft, da es sich um keine eingetragene Personengesellschaft handelt. Als „wirtschaftlich Berechtigter“ gilt dabei jede Person, die mehr als 25 Prozent des Kapitalanteils hält oder mehr als 25 Prozent des Stimmrechts kontrolliert.
Elektronisch melden
Sofern Angaben nicht bereits aus anderen einschlägigen Registern wie beispielsweise Handelsregister ersichtlich sind, müssen im Transparenzregister folgende Angaben elektronisch eingegeben werden: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Wohnort, der Typ des wirtschaftlich Berechtigten – also fiktiv oder tatsächlich -, sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Sowohl nachträgliche Änderungen dieser Angaben als auch Hinweise darauf, dass der wirtschaftlich Berechtigte sich zwischenzeitlich aus anderen Registern ergibt, sind mitteilungspflichtig.
Hohe Strafen bei Verstößen
Die Eintragungen müssen dem Gesetz nach auf aktuellem Stand gehalten werden. Verstöße werden mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro bestraft. Bei schwerwiegenden, systematischen oder wiederholten Verstößen drohen Bußgelder bis zu 1 Million Euro.
Weitere Informationen
In 4 Schritten zur Mitteilung - Kurzanleitung Transparenzregister
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Rechtsabteilung der Handwerkskammer, Telefon 07121 2412-230, recht[at]hwk-reutlingen.de.