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19.02.2013

Grundsteuer zurückholen

Eigentümer von Wohnungen, Häusern und Gewerberäumen können sich bei Leerstand oder ausbleibenden Mietzahlungen einen Teil der für 2012 gezahlten Grundsteuer zurückholen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg hin.

Ist die im Jahr 2012 erzielte Jahresrohmiete geringer als die Hälfte der ortsüblich erzielbaren Jahresrohmiete bei vergleichbaren Objekten, werden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. Wird gar kein Ertrag erzielt, wird die Grundsteuer zur Hälfte erlassen. Der Erlass für 2012 muss bis spätestens zum 2. April 2013 formlos bei der Gemeinde beantragt werden.

Voraussetzung für einen Erlass der Grundsteuer ist, dass es sich um einen unverschuldeten Einnahmeausfall handelt. Ein solcher liegt bei höherer Gewalt, wie zum Beispiel einem Brand, bei Ausfall der Mietzahlung oder auch bei Leerstand, vor. Im letzteren Fall muss der Eigentümer allerdings nachweisen, dass er sich ernsthaft und nachhaltig um die Vermietung der Immobilie zu marktüblichen Preisen bemüht hat. Dies kann zum Beispiel durch die Schaltung von Vermietungsanzeigen oder die Einschaltung eines Maklers dargelegt werden.